2.1 Aktiengesellschaft

  • Weisungsrecht gegenüber Vorstand.
  • Das Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand ist ausgeschlossen. § 88 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 6 GemO findet daher keine Anwendung.
  • Weisungsrecht gegenüber Vertretern der Gemeinde im Aufsichtsrat.
    Die Stellung des Aufsichtsrates ist daher die eines funktional unabhängigen Kontrollorgans. § 88 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 6 GemO findet keine Anwendung.
    Weisungsrecht gegenüber Vertretern der Gemeinde in der Hauptversammlung.
  • Das Gesellschaftsrecht steht dem Weisungsrecht nicht entgegen. Es gilt § 88 Abs. 1 Satz 6 GemO.
Autor: RA JUDr. Stefan Meiborg, Dr. Wolfgang Neutz [bis 2018] Drucken nächstes Kapitel