2.1 Aktiengesellschaft
- Weisungsrecht gegenüber Vorstand.
- Das Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand ist ausgeschlossen. § 88 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 6 GemO findet daher keine Anwendung.
- Weisungsrecht gegenüber Vertretern der Gemeinde im Aufsichtsrat.
Die Stellung des Aufsichtsrates ist daher die eines funktional unabhängigen Kontrollorgans. § 88 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 6 GemO findet keine Anwendung.
Weisungsrecht gegenüber Vertretern der Gemeinde in der Hauptversammlung. - Das Gesellschaftsrecht steht dem Weisungsrecht nicht entgegen. Es gilt § 88 Abs. 1 Satz 6 GemO.