2.2 GmbH
- Weisungsrecht gegenüber Geschäftsführung.
- § 88 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 6 GemO findet Anwendung.
- Weisungsrecht gegenüber Vertretern der Gemeinde im Aufsichtsrat.
- Es muss zwischen obligatorischem und fakultativem Aufsichtsrat unterschieden werden.
- Obligatorischer Aufsichtsrat
Ist die GmbH zur Errichtung eines Aufsichtsrats verpflichtet (gemäß §§ 1, 6 ff. des Mitbestimmungsgesetzes gilt für die obligatorischen Aufsichtsräte eine zwingende Verweisung auf das Aktienrecht). Danach ist die Rechtslage nicht anders als bei der AG. - Fakultativer Aufsichtsrat
Auf den fakultativen Aufsichtsrat sind nach § 52 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) die Regelungen des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Danach würde kein Weisungsrecht bestehen. Allerdings steht § 52 Abs. 1 GmbHG unter dem Vorbehalt, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen kann. Das heißt: Die Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Gewährleistung einer Mindestüberwachungskompetenz ist nur dispositiver Natur. Demnach kann durch Gesellschaftsvertrag ein Weisungsrecht festgelegt werden. § 87 Abs. 3 Nr. 3 GemO begründet die Pflicht der Gemeinden zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag.
- Obligatorischer Aufsichtsrat
- Weisungsrecht gegenüber Vertretern der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung.
§ 88 Abs. 1 Satz 6 GemO findet Anwendung. Gesellschaftsrecht steht der Weisung nicht entgegen.