2.4 Genossenschaft
Das Genossenschaftsgesetz enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen über das Auftreten weisungsgebundener Vertreter eines Genossen in der Generalversammlung. Da Weisungen an die Vertreter der Gemeinde in der Generalversammlung nach dem Genossenschaftsgesetz somit nicht ausgeschlossen sind, bestimmt sich deren Zulässigkeit nach § 88 Abs. 1 Satz 6 GemO.