4. Organisation des Rettungsdienstes
Das Land ist gemäß § 4 RettDG in Rettungsdienstbereiche eingeteilt, die das Gebiet mehrerer Landkreise und kreisfreier Städte ganz oder teilweise umfassen können. Für jeden Rettungsdienstbereich wird durch Rechtsverordnung eine Kreisverwaltung oder eine Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt bestimmt, die für die Durchführung des Rettungsdienstgesetzes zuständig ist (zuständige Behörde, Rettungsdienstbehörde). Das Land Rheinland-Pfalz ist zurzeit in sieben Rettungsdienstbereiche eingeteilt. Gehören zu einem Rettungsdienstbereich mehrere Landkreise und kreisfreie Städte, so haben Entscheidungen der zuständigen Behörde über die Mitwirkung der Sanitätsorganisationen, über die Leitstellen und über die Kostenpflicht im Einvernehmen mit den berührten Landkreisen und kreisfreien Städten zu erfolgen. In jedem Rettungsdienstbereich sind eine Leitstelle und die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Rettungswachen einzurichten.
Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium erlässt einen Plan für die Organisation und für die Beschaffung von Einrichtungen des Rettungsdienstes. In dem Landesrettungsdienstplan Rheinland-Pfalz werden insbesondere die Rettungsdienstbereiche, die Standorte der Leitstellen und Rettungswachen, die Anzahl und Art der insgesamt vorzuhaltenden mobilen Rettungsmittel einschließlich der Krankenkraftwagen für die Durchführung der Intensivtransporte, die Standorte für Notarztwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeuge sowie die Standorte der Luftfahrzeuge festgelegt.
Eine Hauptaufgabe der zuständigen Rettungsdienstbehörde ist die Übertragung der Durchführung des Rettungsdienstes an die anerkannten Sanitätsorganisationen, soweit diese in der Lage und bereit sind, einen ständigen Rettungsdienst zu gewährleisten (§ 5 RettDG). Für die Übertragung der Durchführung des Rettungsdienstes an sonstige Einrichtungen, die keine Sanitätsorganisationen sind, gibt es eine Besitzstandsregelung. Die Übertragung der Durchführung des Rettungsdienstes erfolgt im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landesverband der Sanitätsorganisationen. Durch den Vertrag ist insbesondere sicherzustellen, dass die erforderliche Ausstattung und die ständige Einsatzbereitschaft der Einrichtungen sowie die reibungslose Zusammenarbeit aller im Rettungsdienst Mitwirkenden gewährleistet sind.
Zur Beratung und Unterstützung des für den Rettungsdienst zuständigen Ministeriums in Fragen des Rettungswesens ist ein Landesbeirat für das Rettungswesen gebildet worden, dem unter anderem Vertreter aus den Bereichen Rettungsdienst und Feuerwehr sowie der kommunalen Spitzenverbände angehören.