6. Aufsicht und Qualitätsmanagement
Die zuständige Behörde beaufsichtigt die mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Sanitätsorganisationen und sonstigen Einrichtungen, um sicherzustellen, dass der Rettungsdienst die ihm obliegenden Aufgaben erfüllt (§ 10 Abs. 1 RettDG). Hierzu bestellt sie einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, der Mitarbeiter der zuständigen Behörde ist. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung sowie die medizinische Qualität und das Qualitätsmanagement im Rettungsdienst (§ 10 Abs. 2 RettDG).