7. Kosten des Rettungsdienstes und der Leitstellen

Das Land trägt die Kosten für die technische Einrichtung der Leitstellen und deren Unterhaltung. Die von den Trägern der Leitstellen auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung im Benehmen mit den beteiligten kommunalen Aufgabenträgern und Sanitätsorganisationen und im Einvernehmen mit den Kostenträgern ermittelten und von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion geprüften Kosten für das Personal der Leitstellen tragen nach pauschalierten Beträgen:

  1. für das für die Leitstellenaufgaben im Rettungsdienst erforderliche Personal die Kostenträger des Rettungsdienstes zu 75 v. H. im Rahmen der Benutzungsentgelte und das Land zu 25 v. H.,

  2. für das für die Leitstellenaufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz sowie für sonstige kommunale Aufgaben erforderliche Personal die dem jeweiligen Rettungsdienstbereich angehörenden Landkreise und kreisfreien Städte im Verhältnis der für den Finanzausgleich maßgebenden Einwohnerzahl zu 75 v.H. und das Land zu 25 v. H.

Für rettungsdienstliche Leistungen einschließlich der Mitwirkungen von Ärzten werden Benutzungsentgelte erhoben. Diese sind so zu bemessen, dass sie die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, die auf Basis einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung, einer sparsamen Betriebsführung sowie einer leistungsfähigen Organisation entstehen, decken.

Das Rettungsdienstgesetz des Landes Rheinland-Pfalz enthält darüber hinaus detaillierte Regelungen über das Genehmigungsverfahren im Notfall- und Krankentransport. Es schließen sich Vorschriften über die Besetzung von Krankenkraftwagen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen an. Diese betreffen auf kommunaler Ebene im Wesentlichen die zuständige Rettungsdienstbehörde.

Autor: Marc Ehling Drucken voriges Kapitel