6. Frauenförderung im öffentlichen Dienst
Mit der Verabschiedung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) im Jahr 1995 und seiner Novellierung 2015 wurde eine weitere gesetzliche Grundlage geschaffen, um die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch im öffentlichen Dienst zu fördern.
So verpflichtet das Landesgleichstellungsgesetz Kommunen mit mindestens 30 Beschäftigten, eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In Unterstützung der Dienststelle bei der Ausführung des Gesetzes greift die behördliche Gleichstellungsbeauftragte – wie sie in Differenzierung zur kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten genannt wird – auf eine Reihe von Befugnissen und Rechte zurück, darunter etwa die Mitwirkung bei allen gleichstellungsrelevanten sozialen, organisatorischen und personellen Angelegenheiten. Damit behördliche Gleichstellungsbeauftragte ihre vielfältigen Aufgaben wirksam wahrnehmen können, brauchen sie eine geregelte Entlastung von ihren sonstigen Aufgaben. Hierzu hat der Ministerrat am 17. November 2020 eine Empfehlung beschlossen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang behördliche Gleichstellungsbeauftragte für ihre Tätigkeit freigestellt werden können. Abhängig von der Anzahl der Beschäftigten sieht die Empfehlung eine zeitliche Staffelung vor. Wie die behördliche Gleichstellungsbeauftragte ihre Aufgaben gestaltet, liegt in ihrem eigenen Ermessen – in Ausübung ihrer Funktion ist sie an fachliche Weisungen nicht gebunden.
Weiterhin hat die behördliche Gleichstellungsbeauftragte das Recht, Maßnahmen der Dienststelle zu beanstanden, wenn sie diese für unvereinbar mit dem LGG oder anderer Rechtsvorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern hält. Das Beanstandungsrecht greift auch dann, wenn die behördliche Gleichstellungsbeauftragte an einer Maßnahme nicht beteiligt oder über eine Maßnahme nicht rechtzeitig unterrichtet wurde. Werden hingegen ihre eigenen Rechte nach dem Gesetz verletzt, steht ihr eine Klagemöglichkeit zu.
Sämtliche Aufgaben des LGG können auch der kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten übertragen werden, sofern diese ihre Funktion hauptamtlich wahrnimmt. Die Mehrheit der kreisfreien Städte und Landkreise macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Empfehlung zur Freistellung kommt in diesem Fall gleichsam zur Anwendung.
Unter der Vielzahl von Fördermaßnahmen sieht das LGG bei der Besetzung von Stellen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, vor, Frauen Vorrang gegenüber gleichwertig qualifizierten männlichen Bewerbern einzuräumen. Unterrepräsentiert im Sinne des LGG sind Frauen immer dann, wenn ihr Anteil an der Beschäftigung in jedem Bereich – gemeint sind die jeweiligen Besoldungs- und Entgeltgruppen sowie die Führungspositionen – unter 50 Prozent liegt. Für die Ermittlung wird der individuelle Beschäftigungsumfang, nicht die Kopf-Anzahl der Beschäftigten herangezogen. Auch bei Unterrepräsentanz gilt das Prinzip der Bestenauslese.
Kernstück des LGG ist der Gleichstellungsplan, vormals Frauenförderplan, der von und für jede Dienststelle erstellt werden muss. Lediglich für Ortsgemeinden gilt eine Ausnahme. Federführend bei der Erstellung ist die für das Personalwesen zuständige Stelle, die behördliche Gleichstellungsbeauftragte ist dabei von Anfang an zu beteiligen. Details zum Mindestinhalt regelt die Verwaltungsvorschrift »Gleichstellungspläne und Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes« des zuständigen Frauenministeriums vom 22. Juni 2017.
Als ein in die Personalentwicklung integriertes Planungs- und Steuerungsinstrument entfaltet der Gleichstellungsplan seine geschlechtergerechte Wirkung in zweierlei Hinsicht. Einmal, in dem er dienststellenspezifische Maßnahmen benennt, mit denen der Unterrepräsentanz von Frauen entgegengewirkt werden soll. Zum anderen, weil er gleichstellungsorientierte Zielvorstellungen mit Personalentwicklungs-Instrumenten, etwa mit dem in vielen Kommunen eingeführten Mitarbeiter/-innen-Gespräch verzahnt und einem geschlechtersensiblen Blick unterwirft. Dass nicht nur den Führungskräften bei der Umsetzung des Gleichstellungsplans eine besondere Verantwortung beigemessen wird, zeigt einmal mehr: Die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst ist keine Aufgabe Einzelner, wie Dienststellenleitung, Personalabteilung, behördlicher Gleichstellungsbeauftragte oder Personalvertretung, sondern eine gemeinschaftliche Aufgabe aller Beschäftigten einer Kommunalverwaltung.
Ein Forum für Information, Austausch, Vernetzung und Zusammenarbeit ist die Landesarbeitsgemeinschaft der behördlichen Gleichstellungsbeauftragten in Rheinland-Pfalz (LAG-LGG). Ausführliche Informationen dazu bietet die Internetseite der Service- und Vernetzungsstelle unter www.gleichstellungsbeauftragte-rlp.de.