2.4 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mit der Einführung des Bürgergelds zum 1. Januar 2023 wurden §§ 20, 21 und 22 des SGB II geändert. Demnach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Bürgergeld, ebenso nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, soweit sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Die Leistungen des Bürgergelds umfassen Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. (§ 19 SGB II).Nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Der monatliche Regelbedarf beträgt für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind und deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, 424 Euro (Stand: 1. Januar 2019). Der Regelbedarf ist in vier Stufen definiert. Die Höhe des Regelbedarfs wird jährlich auf Basis des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes entsprechend § 28 SGB XII angepasst. Im Jahr 2024 liegt er bei Alleinstehenden bei 563 Euro, bei Paaren je Partner bei 506 Euro. Leistungen für Mehrbedarfe kommen nach Maßgabe des § 21 SGB II insbesondere für werdende Mütter in Betracht, ebenso für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben. Mehrbedarfe sind unter anderem auch vorgesehen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, ebenso für Leistungsberechtigte mit einer aus medizinischen Gründen kostenaufwändigen Ernährung, zudem für Schülerinnen und Schülern nach schulischen Vorgaben. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind.

Ziel des Bürgergelds ist die Überwindung von Hilfebedürftigkeit vor allem durch die Aufnahme von Arbeit. Geflüchtete aus der Ukraine erhalten unter dieser Maßgabe Bürgergeld, sofern sie von den Jobcentern betreut werden mit dem Ziel der Arbeitsmarktintegration.

Nach § 31 a SGB II kann das Bürgergeld in Stufen gemindert werden bei Pflichtverletzungen. Die Leistungsminderung kann bis zu 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs betragen. Die Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen dadurch nicht verringert werden. Sofern sich Leistungsberechtigte als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf ihren Bedarf zu decken, z.B. bei Drogen- und Alkoholabhängigkeit, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

Autor: Heike Arend, Burkhard Müller (bis 2019) Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel