2.6 Träger der Leistungen
Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind nach Maßgabe des § 6 SGB II
- die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur),
- die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 a, für das Bürgergeld nach § 19 SGB I, Leistungen nach § 27 (Leistungen für Auszubildende), Leistungen nach § 24 sowie Leistungen nach § 28 (Leistungen für Bildung und Teilhabe). Die kommunalen Eingliederungsleistungen (§ 16 a SGB II) werden zur Verwirklichung einer ganzheitlichen umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit gewährt. Es handelt sich um
- Leistungen für die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
- die Schuldnerberatung,
- die psychosoziale Betreuung und
- die Suchtberatung.
Kommunale Leistungen sind ferner
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- Erstausstattungen für Bekleidungen und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Das SGB II hat in seiner Ursprungsfassung die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger verpflichtet, zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben Arbeitsgemeinschaften zu gründen. Zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende konnten kommunale Träger anstelle der Bundesagentur bzw. der örtlichen Agentur für Arbeit als Träger der Leistungen im Wege der Erprobung zugelassen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20. Dezember 2007 mehreren Kommunalverfassungsbeschwerden von Städten und Landkreisen gegen die ursprünglichen organisatorischen Regelungen des SGB II teilweise stattgegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat es für zulässig erachtet, dass das SGB II den kommunalen Gebietskörperschaften die Zuständigkeit nach dem SGB II zuweist. Die Pflicht der Kreise und Städte zur Aufgabenübertragung der Leistungen auf die ehemaligen Arbeitsgemeinschaften ist jedoch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes verfassungswidrig gewesen. Gleiches galt für die einheitliche Aufgabenwahrnehmung von kommunalen Trägern und der Bundesagentur für Arbeit in den ehemaligen Arbeitsgemeinschaften. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, spätestens bis zum 31. Dezember 2010 für eine verfassungsgemäße Neuregelung zu sorgen. Dem ist der Gesetzgeber nachgekommen. Für die Zulassung kommunaler Träger wurde festgelegt, dass auf Antrag von Kommunen sich 25 % der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsgemeinschaften bereiterklären konnten, die kommunale Trägerschaft zu übernehmen. Von dieser Kompetenz haben in Rheinland-Pfalz fünf Landkreise Gebrauch gemacht.
Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in anderen Fällen bilden die Agenturen für Arbeit und die Landkreise bzw. Städte gemeinsame Einrichtungen nach näherer Maßgabe des § 44 b SGB II. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach dem SGB II wahr und ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Nach § 44 c SGB II hat die gemeinsame Einrichtung eine Trägerversammlung, der Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte angehören. Die Geschäfte in der gemeinsamen Einrichtung führt ein Geschäftsführer, der hauptamtlich bestellt wird (§ 44 d SGB II). Regelungen über das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten, über die Bewirtschaftung von Bundesmitteln und die Zuweisung von Tätigkeiten sowie Regelungen über die Personalvertretung, die Gleichstellungsbeauftragte und die Stellenbewirtschaftung schließen die organisatorischen Rahmenregelungen ab.