3. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch: Sozialhilfe
Mit Gesetz vom 20. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3023) wurden das Bundessozialhilfegesetz aufgehoben und das Sozialhilferecht in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch eingegliedert. Die Änderungen sind im Wesentlichen am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Das reformierte Sozialhilferecht verfolgt im Wesentlichen die Zielsetzung, die Eigenverantwortung des Menschen zu stärken, insbesondere durch Umsetzung des Grundsatzes „Fördern und Fordern“ sowie den Grundsatz „ambulant vor stationär“ zu verstärken.
Inhaltsübersicht
- 3.1 Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe, Grundsätze
- 3.2 Hilfearten
- 3.2.1 Hilfe zum Lebensunterhalt
- 3.2.2 Leistungen nach dem Vierten Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- 3.2.3 Leistungen nach den Kapiteln Fünf bis Neun des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Hilfen zur Gesundheit
- 3.2.4 Leistungen nach dem BTHG
- 3.2.5 Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII)
- 3.2.6 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII)
- 3.3 Organisation der Sozialhilfe
- 3.4 Finanzierung der Sozialhilfeausgaben