3.2 Hilfearten
Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sowie die in den Kapiteln Vier bis Neun genannten Hilfen. Formen der Leistungen sind nach § 10 SGB XII Dienstleistungen, Geldleistungen oder Sachleistungen. Zur Dienstleistung gehört nach § 10 Abs. 2 SGB XII außer der Beratung in Fragen der Sozialhilfe auch die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
Inhaltsübersicht
- 3.2.1 Hilfe zum Lebensunterhalt
- 3.2.2 Leistungen nach dem Vierten Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- 3.2.3 Leistungen nach den Kapiteln Fünf bis Neun des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Hilfen zur Gesundheit
- 3.2.4 Leistungen nach dem BTHG
- 3.2.5 Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII)
- 3.2.6 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII)