3.2.2 Leistungen nach dem Vierten Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung (GSiG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) hatte eine Sozialleistung mit Fürsorgecharakter für über 65-Jährige sowie für aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab 18 Jahren eingeführt. Es handelte sich um ein eigenständiges Leistungsgesetz, das ein zusätzliches Altersversorgungssystem eröffnete, welches allerdings zahlreiche dem Bundessozialhilfegesetz ähnliche Regelungen beinhaltete. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch ist nicht nur das Sozialhilferecht reformiert, sondern auch das Grundsicherungsgesetz aufgehoben worden; die Detailregelungen wurden in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch eingefügt (§§ 41 bis 46 b SGB XII).
Der Zweck der Grundsicherung besteht darin, für über 65-jährige oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen eine eigenständige soziale Leistung vorzusehen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellt. Die Grundsicherungsleistung ist zwar abhängig von der Bedürftigkeit, allerdings dürfen nur das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten und seines nicht getrennt von ihm lebenden Ehegatten oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern von Grundsicherungsberechtigten bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt.
Leistungsberechtigte Personen
Leistungsberechtigt sind Personen, die die Altersgrenze (grundsätzlich das 65. Lebensjahr) vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und nach Maßgabe des SGB VI dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, unabhängig davon, ob sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb oder in einer Einrichtung begründet haben.
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Antragsberechtigte nur, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen oder Vermögen beschaffen können (§ 41 Abs. 1 SGB XII).
Einkommen und Vermögen von minderjährigen Kindern bleiben bei der Grundsicherung unberücksichtigt. Das Einkommen und das Vermögen vom Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sind dagegen zu berücksichtigen.
Anspruchsberechtigte nach den §§ 41 ff. SGB XII sollen nicht befürchten müssen, dass ihre Kinder im Falle der Gewährung von bedarfsorientierten Grundsicherungsleistungen zum Unterhalt herangezogen werden. Unterhaltsansprüche der Anspruchsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben deshalb unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt (§ 43 Abs. 5 SGB XII).
Die Grundsicherungsleistung ist so konzipiert, dass weitgehend ein ergänzender Bedarf an Sozialhilfe nicht entstehen soll. Von daher sind die wesentlichen Hilfebestandteile der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Grundsicherungsleistung beinhaltet. Hierzu gehören die Regelbedarfsstufe für den laufenden Bedarf, zusätzliche Bedarfe und Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Der Bund erstattet den Ländern jeweils einen Anteil von 100 % der ihnen im jeweiligen Kalenderjahr entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach dem SGB XII Kapitel IV (§ 46 a SGB XII).