3.2.5 Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII)

Die Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII ist seit 1995 weitgehend an die Regelungen des Pflege-Versicherungsgesetzes angeglichen. So ist die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Pflege-Versicherungsgesetz auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind (Bindungswirkung). Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch Andere bedürfen. Maßgeblich für die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten sind Kriterien wie Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII tritt gesondert ein bei Nichtversicherten, bei Personen, die die Wartezeit des Pflege-Versicherungsgesetzes nicht erfüllen, bei Pflegebedürftigen mit einem Pflegebedarf unterhalb der Pflegegrade des Pflege-Versicherungsgesetzes und bei Pflegebedürftigen, deren notwendiger Pflegebedarf durch die in der Höhe begrenzten Leistungen des Pflege-Versicherungsgesetzes nicht abgedeckt werden kann.

Autor: Heike Arend, Burkhard Müller (bis 2019) Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel