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1. Haushaltssatzung und Haushaltsplan
Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr nach § 95 Abs. 1 GemO eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushaltssatzung enthält, gesetzlich vorgegeben, die nachfolgenden drei wesentlichen Festsetzungen (§ 95 Abs. 2 GemO):
1. den Haushaltsplan unter Angabe des Gesamtbetrages
a. der Erträge und Aufwendungen sowie deren Saldo,
b. der ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen und Auszahlungen sowie des jeweiligen Saldos,
c. der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit sowie des jeweiligen Saldos,
d. der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung),
e. der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
2. den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung (bzw. der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse),
3. die Steuersätze (u.a. für die Realsteuern), soweit sie für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind.
Des Weiteren kann die Haushaltssatzung auch die Festsetzung von Gebührensätzen und Beitragssätzen für ständige Gemeindeeinrichtungen sowie weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen (§ 95 Abs. 2 Satz 2 GemO). Dies sind u.a. Steuersätze der sog. kleinen Gemeindesteuern (Hundesteuer, Vergnügungsteuer, Zweitwohnungssteuer, Betten- oder Beherbergungssteuer) oder die Gebühren- und Beitragssätze im Bereich Wasser und Abwasser, Friedhof. Auch können Vermerke zum Stellenplan, Sperr- oder Deckungsvermerke aufgenommen werden. Die Beschlussbestimmung gilt auch dann, wenn sich keine wertemäßigen Veränderungen ergeben.
Seit Einführung der kommunalen Doppik besteht der Haushalt aus dem Ergebnis- und dem Finanzteil. Der Finanzhaushalt umfasst alle Einzahlungen und Auszahlungen. Die Investitionstätigkeit wird allerdings noch einmal differenziert davon dargestellt. Der Ergebnishaushalt hingegen enthält die Erträge und Aufwendungen nach der Zuordnung zu der Periode, der die Vorgänge wirtschaftlich zuzurechnen sind (wirtschaftliche Betrachtungsweise des Haushaltes). Ein wesentliches Element des Jahresabschlusses ist nach § 108 Abs. 2 Nr. 4 GemO die Bilanz. Diese weist zum 31. Dezember eines jeden Jahres den Stand des Vermögens und der Verbindlichkeiten der kommunalen Gebietskörperschaft aus.
Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde (§ 96 Abs. 2 GemO), er ist für die Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben. Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen und voraussichtlich entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen sowie voraussichtlich notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. Die voraussichtlichen Erträge und alle vorhersehbaren Aufwendungen finden sich im Ergebnishaushalt, die voraussichtlich eingehenden Einzahlungen und die zu erwartenden Auszahlungen finden sich im Finanzhaushalt.
Um ein umfassendes Bild der Haushaltslage der kommunalen Gebietskörperschaft zu erhalten, sind im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen. Bei einem Doppelhaushalt sind folgerichtig die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze der beiden Haushaltsjahre und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden zwei Haushaltsjahre gegenüberzustellen (§ 1 Abs. 2 GemHVO). Aufgrund dieser Vorgabe wird eine Übersicht über sechs Haushaltsjahre dargestellt.
Darstellung der Vorgaben des § 1 Abs. 2 GemHVO
Ergebnis- und Finanzhaushalt bzw. Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten - Werte in Euro - | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | 2028 |
Ergebnisse des Haushaltsvor-vorjahres | Ansätze des Haushalts-vorjahres | Ansätze des Haushalts-jahres | Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre | |||
Erträge / Einzahlungen | ||||||
Aufwendungen / Auszahlungen | ||||||
Saldo |
Grundlage des § 1 Abs. 2 GemHVO; Eigene Darstellung
Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sind nach § 2 Abs. 1 GemHVO mindestens die dort genannten Posten (E 1 bis F 45) gesondert in der ebenfalls dort angegebenen Reihenfolge auszuweisen. Im Jahr 2023 neu hinzugekommen ist im Zuge der Reglung des PEK-RP (siehe hierzu später) die Position F 45 - Mindest-Rückführungsbetrag nach § 105 Abs. 4 Satz 2 GemO. Insgesamt werden viele Vorgänge (z. B. Steuern und ähnliche Abgaben) parallel und differenziert nach der zeitlichen Zuordnung abgebildet. Nach der Vorgabe werden einige Sachverhalte nur im Ergebnis- (E 1 bis E 23) bzw. nur im Finanzhaushalt (F 23 bis F 45) dargestellt. Hierbei sind die Differenzierungen im Bereich der Investitionen hervorzuheben. So wird die Investitionstätigkeit zum Zeitpunkt der Investition vollständig im Finanzhaushalt erfasst. Demgegenüber enthält der Ergebnishaushalt über die Nutzungsdauer des jeweils investierten Vermögens und verteilt nur die jährlichen Abschreibungen und die Auflösung von Sonderposten, die für Zuschüsse in der Bilanz gebildet worden sind. Der Ergebnishaushalt stellt somit den in der Doppik gewünschten tatsächlichen Ressourcenverbrauch dar, auf diese Weise wird ein weiteres Ziel des Haushaltsplans erreicht.
Aufbau eines Ergebnishaushaltes
Ordentliche Erträge | Ordentliche Aufwendungen |
Steuern und ähnliche Abgaben | Personalaufwendungen |
Zuwendungen und allgemeine Umlagen | Versorgungsaufwendungen |
Sonstige Transfererträge | Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen |
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte | Bilanzielle Abschreibungen |
Privatrechtliche Leistungsentgelte | Transferaufwendungen |
Sonstige ordentliche Erträge | Sonstige ordentliche Aufwendungen |
Aktivierte Eigenleistungen | Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen |
Bestandsveränderungen | |
Auflösung von Sonderposten | |
Finanzerträge |
Eigene Darstellung
Aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen errechnet sich das ordentliche Ergebnis. Anschließend wird aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen das außerordentliche Ergebnis ermittelt. Das ordentliche und das außerordentliche Ergebnis zusammen bilden das wirtschaftliche Jahresergebnis, den Jahresüberschuss oder den Jahresfehlbetrag.
Beispiel eines Finanzhaushalts mit der Differenzierung im Bereich der Investitionen
Laufende Einzahlungen | Laufende Auszahlungen |
Steuern und ähnliche Abgaben | Personalauszahlungen |
Zuwendungen und allgemeine Umlagen | Versorgungsauszahlungen |
Sonstige Transfereinzahlungen | Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen |
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte | Transferauszahlungen |
Privatrechtliche Leistungsentgelte | Sonstige Auszahlungen |
Sonstige Einzahlungen | Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen |
Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen | |
Steuern und ähnliche Abgaben | |
Zuwendungen und allgemeine Umlagen | |
Sonstige Transfereinzahlungen |
Investitionseinzahlungen | Investitionsauszahlungen |
Einzahlungen aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen | Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden |
Einzahlungen aus Veräußerung von Sach- und Finanzanlagen | Auszahlungen für Baumaßnahmen |
Einzahlungen aus Beiträgen u. ä. Entgelten | Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen |
Sonstige Investitionseinzahlungen | Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen |
Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen | |
Sonstige Investitionsauszahlungen |
Krediteinzahlungen und Kreditauszahlungen |
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen |
Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen |
Jeweils eigene Darstellung