2. Die Bilanz

In der Bilanz sind nach § 47 Abs. 1 und 2 GemHVO das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig und getrennt voneinander auszuweisen. Die Posten der Aktivseite dürfen dabei nicht mit den Posten der Passivseite verrechnet werden. Ein anderes Vorgehen ist nur zulässig, soweit durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich etwas anderes zugelassen ist. In der Bilanz ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag der Bilanz des Haushaltsvorjahres anzugeben; erhebliche Veränderungen sind im Rechenschaftsbericht anzugeben und zu erläutern.

Bilanz, Ergebnis- und Finanzhaushalt sind auf vielfältige Weise miteinander verknüpft, so wirkt sich der Saldo des Ergebnishaushalts mittelbar auf das ausgewiesene Eigenkapital aus. Übersteigen die Aufwendungen die Erträge (Fehlbetrag), mindert sich das Eigenkapital, besteht ein Überschuss, so erhöht sich dieses. Der Saldo des Finanzhaushalts erhöht (sofern positiv) bzw. reduziert (sofern negativ) die liquiden Mittel im Umlaufvermögen. Sofern keine (weiteren) liquiden Mittel vorgehalten werden sollen, senkt ein positiver Saldo die kurzfristigen Verbindlichkeiten, während ein negativer Saldo sie erhöht.

Beispiel für die Struktur einer kommunalen Bilanz (§ 47 Abs. 4 GemHVO – Auszug)

AktivaPassiva
1. Anlagevermögen1. Eigenkapital
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände1.1 Kapitalrücklage
1.2 Sachanlagen1.2 Sonstige Rücklagen
2. Umlaufvermögen2. Sonderposten
2.1 Vorräte2.1 Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände2.2 Sonderposten zum Anlagevermögen
3. Ausgleichsposten für latente Steuern3. Rückstellungen
 3.1 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
 3.2 Steuerrückstellungen
4. Rechnungsabgrenzungsposten4. Verbindlichkeiten
4.1 Disagio4.1 Anleihen
4.2 Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen
5. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag5. Rechnungsabgrenzungsposten

Eigene Darstellung

Hinsichtlich des sich aus § 47 Abs. 3 GemHVO ergebenden Grundsatzes der Bilanzklarheit und des sich aus § 47 Abs. 4 und 5 GemHVO ergebenden Grundsatzes der Übersichtlichkeit wird auf das Muster 18 der Anlage 3 zur VV-GemHSys verwiesen. Darin ist eine vollständige Abbildung enthalten.

Autor: Brandt, Hanna Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel