3. Haushaltsgliederung

Der Haushalt der Gemeinde ist nach § 4 Abs. 1 GemHVO angemessen in Teilhaushalte zu gliedern. Die Teilhaushalte sind produktorientiert auf der Grundlage des vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Produktrahmenplans funktional oder nach der örtlichen Organisation institutionell zu gliedern, wird die organisationsorientierte Darstellung gewählt, ist innerhalb des einzelnen Teilhaushalts aber wieder die Produktgliederung maßgeblich. Dabei besteht jeder Teilhaushalt aus einem Teilergebnis- und einem Teilfinanzhaushalt (§ 4 Abs. 7 GemHVO). Der Haupt-Produktbereich „6 Zentrale Finanzleistungen“ des Produktrahmenplans ist als Teilhaushalt auszuweisen, sofern die entsprechenden Leistungen nicht anderen Teilhaushalten direkt zugeordnet werden. Jeder Teilergebnishaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit, ohne zahlenmäßige Begrenzung.

Mit der Strukturierung des Haushalts nach Produkten wählt das doppische Haushaltsrecht einen vollständigen Blick auf die kommunalen Aktivitäten. Damit wird insbesondere den jeweiligen kommunalen Räten ein deutlich breiteres Instrumentarium zum Verständnis der örtlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft gegeben.

Produktrahmenplan (Auszug)

Produktrahmenplan mit Zuordnungsvorschriften
Haupt-Produktbereich
 Produktbereich
  Produktgruppe
   Produkt
verbindlich LeistungBezeichnung
1    Zentrale Verwaltung
 11   Innere Verwaltung
  111  Verwaltungssteuerung
2    Schule und Kultur
 20   Schulträgeraufgaben, allgemeine Schulverwaltung
 21   Schulträgeraufgaben, allgemeinbildende Schulen
  211  Grundschulen (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 SchulG)
  212  Hauptschulen (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 SchulG)
3    Soziales und Jugend
 36   Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
  365  Tageseinrichtungen für Kinder
   3650 Tageseinrichtungen für Kinder
   3651 Krippen
   3652 Kindertagesstätten, Kindergärten, Spiel- und Lernstuben
   3653 Horte
4    Gesundheit und Sport
5    Gestaltung Umwelt
6    Zentrale Finanzleistungen

Quelle: VV-GemHSys, Anlage 1

Gemäß der kommunalen Haushaltssystematik wird der Haushaltsplan nach Produktgruppen entsprechend dem Produktrahmenplan gegliedert. Darüber hinaus erfolgt eine Unterscheidung nach Arten entsprechend dem Kontenrahmenplan (§ 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 GemHVO). Die kommunale Haushaltssystematik ist im Interesse einer im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten und der vorliegenden Unterschiede dennoch angestrebten Vergleichbarkeit der öffentlichen Haushalte mit der Haushaltssystematik des Bundes und der Länder abgestimmt. Dadurch wird auch die Auswertung der Finanzstatistik und die Koordinierung der Finanzplanungen im öffentlichen Bereich gewährleistet. Eine doppische Statistik ist bis zum Jahr 2024 noch nicht eingeführt worden. Der Produktrahmenplan (Anlage 1 zur VV-GemHSys) ist in sechs Hauptproduktbereiche eingeteilt. Diese sind in Produktbereiche und in Produktgruppen unterteilt. Die Gliederung der Hauptproduktbereiche, Produktbereiche und Produktgruppen ist verbindlich. Die Produktgruppennummer ist daher dreistellig und insoweit ebenfalls verbindlich. Die erste Ziffer kennzeichnet den Hauptproduktbereich, die ersten beiden Ziffern bezeichnen den Produktbereich und die drei Ziffern die Produktgruppen.

Kontenrahmenplan

Der Kontenrahmenplan (Anlage 2 zur VV-GemHSys) ist in zehn Kontenklassen eingeteilt. Diese sind in Kontengruppen und Kontenarten unterteilt. Die Kontenartennummer ist daher ebenfalls dreistellig und insoweit auch verbindlich. Die erste Ziffer kennzeichnet die Kontenklasse, die ersten beiden Ziffern bezeichnen die Kontengruppe und die ersten drei Ziffern die Kontenart. In den Kontenklassen 6 und 7 sind darüber hinaus die finanzstatistischen Anforderungen gem. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen. Die entsprechenden vierstelligen Kontonummern und die entsprechenden fünfstelligen Nummern der Unterkonten sind insofern ebenfalls verbindlich. Es wird empfohlen, in den Kontenklassen 4 und 5 korrespondierende Konten vorzusehen.

Kontenrahmenplan (Auszug)

Kontenrahmenplan / Kontoklasse 0
Kontenklasse 

Bilanz-

Position

Aktivseite (A)

Passivseite (B)

Bereichsab-grenzung
 Kontengruppe 
  Kontenart 
   Konto 
verbindlich UnterkontoBezeichnung
0    Aufwendungen für die Instandsetzung des Geschäftsbetriebs / der Verwaltung und dessen / deren Erweiterung  
 01   Immaterielle Vermögensgegenstände  
  011  Gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten  
   0111 Konzessionen  
   0112 Datenverarbeitungs-Software  

Quelle: VV-GemHSys Anlage 2 4.              

Bestandteile und Anlagen

Nach § 96 Abs. 4 GemO besteht der Haushaltsplan aus:

dem Ergebnishaushalt,

dem Finanzhaushalt,

den Teilhaushalten sowie

dem Stellenplan

Eine besondere Beachtung kommt dem Stellenplan zu, nach § 5 GemHVO hat dieser die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten (Planstellen) sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über die Dauer eines Jahres hinaus eingestellt werden, insgesamt und getrennt nach Organisationseinheiten oder nach institutionell gegliederten Teilhaushalten und nach Besoldungs- und Entgeltgruppen auszuweisen. Ferner gilt, dass dabei die entsprechenden Stellen für das Haushaltsvorjahr und deren tatsächliche Besetzung am 30. Juni des Haushaltsvorjahres anzugeben sind. Soweit Planstellen der gleichen Besoldungsgruppe unterschiedlichen Einstiegsämtern zugeordnet sind, erfolgt darüber hinaus eine getrennte Ausweisung nach Einstiegsämtern. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Haushaltsvorjahres sowie geplante zukünftige Veränderungen sind unbedingt zu erläutern. Stellen von Beamtinnen und Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen. Änderungen am Stellplan können unterjährig nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung erfolgen. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen und -auszahlungen, die aufgrund von Änderungen des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge oder aufgrund rechtskräftiger Urteile notwendig werden sind von der Vorgabe des Nachtrags ausgenommen (§ 98 Abs. 3 GemO).

Für einen umfassenden Überblick über die kommunale Haushaltswirtschaft sind dem Haushaltsplan nach § 1 Abs. 1 GemHVO die nachfolgend aufgeführten Anlagen beizufügen:

der Vorbericht,

die Bilanz des letzten Haushaltsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt,

die Gesamtbilanz des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt,

eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen,

eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum Ende des Haushaltsjahres (einschließlich Tilgungsplan und Tilgungsrücklage im Sinne des § 105 Abs. 4 GemO),

die Wirtschaftspläne der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,

eine produktorientierte Übersicht gemäß § 4 Abs. 4 GemHVO,

eine Übersicht über die Bewirtschaftungsregelungen im Haushaltsplan gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 GemHVO,

für Gemeindeverbände eine Aufgliederung der Umlagegrundlagen und Umlagebeträge auf die einzelnen umlagepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften für das Haushaltsjahr sowie eine Darstellung der Finanzmittelbestände und der Beurteilung der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit (sogenannte „freie Finanzspitze“) der umlagepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften mindestens des Haushaltsvorvorjahres,

die Liquiditätsplanung gemäß § 93 Abs. 5 Satz 2 GemO.

Der Vorbericht im Sinne des§ 6 GemHVO soll einen Überblick über die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr (dem Haushaltsplanjahr) unter Einbeziehung insbesondere der beiden Haushaltsvorjahre geben. Auf diese Weise sind die Entwicklungen der vorausgegangenen Jahre direkt ablesbar. Die durch den Haushalt gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern. Der Vorbericht enthält ferner einen Ausblick auf wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen der Planung und die Entwicklung wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraums der Ergebnis- und Finanzplanung. Insbesondere sind darzustellen:

die Entwicklung der Jahresergebnisse (Jahresüberschüsse/ Jahresfehlbeträge),

die Entwicklung der Finanzmittelüberschüsse/Finanzmittelfehlbeträge,

die Entwicklung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Ergebnis- und Finanzhaushalte der folgenden Haushaltsjahre,

die Entwicklung der Investitionskredite sowie die Belastung des Haushalts durch kreditähnliche Rechtsgeschäfte,

die Entwicklung der Kredite zur Liquiditätssicherung (einschließlich Tilgungsplan und zweckgebundener Rücklage zur Tilgung im Sinne des § 105 Abs. 4 GemO),

die Entwicklung des Eigenkapitals, die Veränderungen des Sonderpostens für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich.

Der Vorbericht sollte daher ausreichend informativ gefasst sein und dennoch auf das Wesentliche reduziert, ggfs. können dem Vorbericht Grafiken zur Veranschaulichung beigefügt werden. Die Gemeindeverwaltung hat nach § 90 Abs. 2 GemO dem Gemeinderat mit dem geprüften Jahresabschluss einen Bericht über die Beteiligungen der Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie mit mindestens 5 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, vorzulegen. Der Beteiligungsbericht soll insbesondere Angaben enthalten über:

den Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe und die Beteiligungen des Unternehmens, den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch das Unternehmen,

die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage des Unternehmens,

die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und die Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft und die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats oder der entsprechenden Organe des Unternehmens für jede Personengruppe sowie

das Vorliegen der Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 GemO für das Unternehmen.

Mit dem sog. Gesamtabschluss ist ein Verweis auf die spätestens elf Monate nach Ende des Haushaltsjahres abzuschließende Konsolidierung des Kernhaushalts der Gemeinde mit den Jahresabschlüssen der Unternehmen, Betriebe und Einrichtungen gegeben. Mit der Erstellung eines Investitionsprogramms soll ein schneller Überblick über die laufende und die geplante (beabsichtigte) Investitionstätigkeit gegeben werden. Einige Gemeinden legen zusätzlich ein mittelfristiges Investitionsprogramm auf freiwilliger Basis vor.

Autor: Brandt, Hanna Drucken voriges Kapitel