1. Allgemeine Haushaltsgrundsätze

Die allgemeinen Haushaltsgrundsätze finden sich in § 93 GemO, diese bilden den Rahmen für die gemeindliche Haushalts- und Wirtschaftsführung. Es sind dies in der Reihenfolge des Gesetzes:

●     die stetige Aufgabenerfüllung ist sicherzustellen (Abs.1 Satz 1)

●     Beachtung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Abs. 1 Satz 2)

●     Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (Abs. 2)

●     Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei Aufstellung und Ausführung (Abs. 3)

●     (Un)bedingter Haushaltsausgleich in Planung und Rechnung (Abs. 4)

Sicherung der Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene und dokumentierte Liquiditätsplanung (Abs. 5)

●     Überschuldungsverbot (Abs. 6).

Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Die Leistungen sind wichtige Bestandteile der kommunalen Daseinsvorsorge, mit der strengen Vorgabe soll gewährleistet werden, dass die Versorgung mit kommunalen Leistungen im Gemeindegebiet stets gesichert ist. Dies setzt allerdings eine angemessene kommunale Finanzausstattung voraus und stellt damit hohe Anforderungen an das gemeindliche Steuersystem, an die landesseitige Beachtung des Konnexitätsprinzips nach Art. 49 Abs. 5 LV und das Konnexitätsausführungsgesetz sowie an den kommunalen Finanzausgleich nach Art. 49 Abs. 6 LV und das Landesfinanzausgleichsgesetz.

Die Bücher sind auf der Grundlage des § 93 Abs. 2 GemO nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden zu beachten. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Gemeinden richten sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen. Das Bundesministerium der Finanzen hat zuletzt mit Schreiben vom 28. November 2019 die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht.

Die Vorgaben der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit prägen den kommunalen Haushalt nach § 93 Abs. 3 GemO in der Aufstellung und der Bewirtschaftung. Der Grundsatz der Sparsamkeit ist hierbei ausschließlich auf ein möglichst geringes Ausgabevolumen gerichtet, das Wirtschaftlichkeitsprinzip zielt auf das Verhältnis von Aufwand und Ertrag. Unter der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit gilt mit einem möglichst geringen Aufwand ein beabsichtigtes, geplantes Ziel (Minimalprinzip) oder bei vorgegebenen Mitteln ein möglichst gutes Ergebnis (Maximalprinzip) zu erreichen. Keinesfalls kann das ausschließlich bedeuten, dass immer das günstigste oder billigste Angebot angenommen wird, diese Beurteilung erfolgt immer vor dem Hintergrund des angefragten und angebotenen Leistungsumfangs. Dies erfordert eine eigenständige Prüfung. Der Bundesgesetzgeber hat in § 16 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabWG) die Gemeinden in die gesamtstaatliche Aufgabe eingebunden. Hiernach haben Gemeinden und Gemeindeverbände bei ihrer Haushaltswirtschaft das „gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht“ zu beachten. Die Maßnahmen sind daher so zu treffen, dass sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum beitragen. Die Länder haben durch geeignete Maßnahme (z. B. durch die Kommunalaufsicht) darauf hinzuwirken, dass die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände den konjunkturpolitischen Erfordernissen entspricht.

Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Die Liquiditätsplanung ist zu dokumentieren und der Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach § 97 Abs. 2 Satz 1 GemO beizufügen. Investitionsvorhaben oder selbständig nutzbare Teilvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist. Nach § 105 Abs. 1 GemO hat die Gemeinde jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Die von der Gemeinde nach dem 31. Dezember 2023 aufgenommenen Kredite zur Liquiditätssicherung und die nach diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse sollen innerhalb von höchstens 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, vollständig getilgt werden (§ 105 Abs. 5 GemO). Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn in der Bilanz ein „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ausgewiesen wird (§ 93 Abs. 6 GemO). Dieses Verbot erscheint auf den ersten Blick selbstverständlich, nach herrschender Meinung ist eine Gemeinde nach deutschem Recht nicht insolvenzfähig. Es gibt in der Finanzwissenschaft auch andere Meinungen.

Der Entwurf der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen ist nach Zuleitung an den Gemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar zu halten (§ 97 Abs. 1 GemO). Hierbei handelt es sich um keinen allgemeinen Haushaltsgrundsatz aus § 93 GemO. Art, Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsichtnahme sind öffentlich bekannt zu machen, außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung, des Haushaltsplans oder seiner Anlagen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Bekanntmachung durch die Einwohner einzureichen sind. In der Konsequenz regelt die Gemeindeordnung, dass die Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt in öffentlicher Sitzung der Gemeindevertretung erfolgt (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 35 Abs.1 GemO). Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen (§ 97 Abs. 3 GemO).

Autor: Brandt, Hanna Drucken nächstes Kapitel