2. Planungsgrundsätze

§ 9 GemHVO regelt die allgemeinen Planungsgrundsätze für die kommunalen Haushalte. Hiernach sind die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen in voller Höhe und getrennt voneinander zu planen und zu veranschlagen. Diese Vorgabe gilt allerdings nur soweit in der GemHVO nichts anderes geregelt ist. D.h. es muss immer geprüft werden, ob in der GemHVO eine abweichende Regelung enthalten ist. Wenn die Möglichkeit der Berechnung nicht gegeben ist, sind die Erträge und Aufwendungen sowie die Ein- und Auszahlungen sorgfältig und vorsichtig zu schätzen (z. B. die Steuereinnahmen). Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen (berechneten oder geschätzten) Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Die Ein- und Auszahlungen sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen. Den Planungsdaten im Ergebnis- und Finanzhaushalt sind grundsätzlich die vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Orientierungsdaten zugrunde zu legen. Zu diesen Orientierungsdaten gehören u.a. die regionalisierte Steuerschätzung der Einnahmen aus der Grund- und Gewerbesteuer sowie den Gemeindeanteilen an der Einkommen- und Umsatzsteuer, aber auch Werte zur Ermittlung der Einnahmen aus dem kommunalen Finanzausgleich mit dem jährlichen Haushaltsrundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport. Nur wenn alle finanzwirksamen Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan eingetragen wurden, kann der Plan ein ordentliches Bild der Finanzsituation geben, Neben- oder Schattenhaushalte sind nicht zulässig.

Die Planungsgrundsätze beinhalten den Grundsatz der Vollständigkeit und Genauigkeit des Plans sowie das Bruttoprinzip. Eine wichtige Ausnahme vom genannten Bruttoprinzip findet sich bei den Vorgaben für Sondervermögen mit Sonderrechnung, hier insbesondere für die Eigenbetriebe. Sondervermögen erscheinen im kommunalen Haushalt nur mit dem Nettoergebnis, also mit dem an den Haushalt abgeführten Überschuss bzw. der aus dem Haushalt zu leistenden Verlustabdeckung. Zur Haushaltsklarheit müssen diese jedoch eigene Wirtschaftspläne aufstellen.

Mit dem aufzustellenden Gesamtabschluss sollen alle die Finanzwirtschaft einer Gemeinde maßgeblichen Vorgänge dargestellt werden. Die im Haushaltsrecht verankerten Grundsätze entsprechen weitgehend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) nach dem Handels- und dem Steuerrecht.

Die zeitliche Bindung und damit Betrachtung der Jährlichkeit eines Haushaltes wird mit der Regelung in § 17 GemHVO mit der Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln durchbrochen. Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushalts sind ganz oder teilweise übertragbar, soweit im Haushaltsplan nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt ist. Die Übertragbarkeit ist allerdings begrenzt, denn die übertragenen Mittel bleiben längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Diese Regelung gilt auch bei unausgeglichenem Ergebnishaushalt, hier kann ein der Haushaltssituation angemessener Teilbetrag der Ansätze für ordentliche Aufwendungen für übertragbar erklärt werden und dies gilt sinngemäß auch für die ordentliche Auszahlungen. Die übertragenen Mittel finden keinen Niederschlag im nächsten Haushaltsplan, sondern werden aus Ausgabereste in der Rechnung vorgetragen.

Bei Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten Haushaltsfolgejahres bestehen (§ 17 Abs. 2 GemHVO). Sind Erträge oder Einzahlungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und solche zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar (§ 17 Abs. 4 GemHVO).

Sollen Ermächtigungen übertragen werden, ist dem Gemeinderat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den jeweiligen Teilergebnishaushalt und den jeweiligen Teilfinanzhaushalt des Haushaltsfolgejahres zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Übertragungen sind im Jahresabschluss im Plan-Ist-Vergleich der jeweiligen Teilergebnisrechnung und der jeweiligen Teilfinanzrechnung gesondert anzugeben. Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Posten des entsprechenden Teilhaushalts des Haushaltsfolgejahres.

Autor: Brandt, Hanna Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel