3. Deckungsgrundsätze
§ 14 GemHVO regelt einen weiteren Grundsatz, den Grundsatz der Gesamtdeckung. D. h. die Erträge dienen insgesamt zur Deckung der Aufwendungen, die ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen dienen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen und die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und aus der Aufnahme von Investitionskrediten dienen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit. Dabei können Einzahlungen aus Investitionstätigkeit einen negativen Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen decken. Die dargestellte Gesamtdeckung gilt nur zwischen den ordentlichen Ein- und Auszahlungen einerseits und den Ein- und Auszahlungen im Rahmen der Investitionstätigkeit andererseits. Diese Trennung soll vermeiden, dass Investitionskredite für ordentliche Zahlungen Verwendung finden.
Den Grundsatz des Verbots einer Zweckbindung durchbricht § 15 GemHVO. Danach sind Erträge auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt, soweit sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Sie können ferner durch Haushaltsvermerk auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden, soweit sich die Beschränkung aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert. Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden. Diese Zweckbindungen betreffen in der Regel Zuweisungen des Bundes oder des Landes, aber auch zweckgebundene Spenden, dies ist durch Haushaltsvermerk kenntlich zu machen.
Durch Haushaltsvermerk kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze erhöhen oder Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern. Ausgenommen hiervon sind Mehrerträge aus Steuern in Höhe des nicht zur Deckung überplanmäßiger Umlageverpflichtungen gebundenen Betrags und Mehrerträge aus allgemeinen Zuweisungen und Umlagen (unechte Deckungsfähigkeit, § 15 Abs. 2 GemHVO).
Darüber hinaus regelt § 16 GemHVO die Deckungsfähigkeit, d. h. Mittel die innerhalb eines Teilergebnishaushalts nicht verausgabt werden, können an anderer Stelle verausgabt werden. Innerhalb eines Teilergebnishaushalts sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig, soweit im Haushaltsplan nichts anderes durch Haushaltsvermerk bestimmt wird. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt. Die Inanspruchnahme darf nicht zu einer Minderung des Jahresergebnisses und des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen führen. Dieser Automatismus gilt nicht für die Investitionstätigkeit der Gemeinde, denn hier sind für die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit die Ansätze für Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit durch Haushaltsvermerk jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig zu erklären. Die gleiche Regelung gilt auch für die Verpflichtungsermächtigungen.