5. Hatespeech im Netz
Im Umgang mit Hasskommentaren im Netz tritt erschwerend hinzu, dass die Identität des sich Äußernden sich nicht einfach feststellen lässt, wenn die Person nicht unter einem Klarnamen agiert.
Liegt der Verdacht einer Straftat vor, versuchen die Strafverfolgungsbehörden im Falle einer Anzeige die Identität zu ermitteln. Um zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu können, besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Telemedienanbieter (z. B. Betreiber der Social-Media-Plattform) nach § 21 Abs. 2 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10 a Abs. 1 Telemediengesetz oder § 1 Abs. 3 Netzdurchsetzungsgesetz erfasst werden, erforderlich ist. Hierzu zählt insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.15. Bei der erforderlichen Verletzung rechtswidriger Inhalte nach den aufgeführten Tatbeständen kommen in der Regel bei Hatespeech im Netz die sogenannten Äußerungsdelikte wie Beleidigung, üble Nachrede etc. in Betracht.
Denkbar ist zudem, sich an den jeweiligen Plattformbetreiber mit Forderung auf Beseitigung des Posts zu wenden. Plattformbetreiber sind sogenannte Störer. Sie haften jedoch erst ab Kenntnis der rechtsverletzenden Inhalte und sind – anders als Täter – nicht zu Schadensersatzansprüchen verpflichtet.[1]
[1] Peifer, NJW 2016, 23.