1. Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz

Ein Baustein in der Hochwasservorsorge ist die Gefahrenabwehr, die in hochwasserfreien Zeiten geplant und vorbereitet werden muss. Auf der Grundlage eines einheitlichen Rahmen- Alarm- und Einsatzplans Hochwasser des Landes erstellen die kreisfreien Städte, Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden einen Alarm- und Einsatzplan Hochwasser, mit dem eine systematische und effektive Gefahrenabwehr bei Hochwasser an Flussläufen gewährleistet werden soll. Dieser Plan regelt u. a. die Führungsorganisation, die Koordination von Einsatzkräften und Maßnahmen und die Warnung der Bevölkerung in fünf Alarmstufen. Mittels entsprechender Ausstattung fungiert in der Regel die Feuerwehr als sog. Wasserwehr und leistet nicht nur entsprechende technische Hilfe, sondern beobachtet und sichert Deiche und sonstige Hochwasserschutzanlagen (§ 81 Landeswassergesetz – LWG[1]). Die Einsatzleitung obliegt dem Bürgermeister bzw. bei Hochwassersituationen größeren Ausmaßes, die auf der Gemeindeebene nicht mehr bewältigt werden können, dem Landrat (§ 24 LBKG[2]).

Der Rahmen- Alarm- und Einsatzplan des Landes enthält seit 2020 in Anlage 18 Einsatzhinweise zur Bewältigung von Starkregenereignissen. Neuralgische Punkte können aufgrund der Sturzflutgefahrenkarten im Vorfeld erkannt und entsprechend abgearbeitet werden, z. B. die Freihaltung von Einläufen und Durchlässen, die Sperrung von Straßen usw.

Damit die Abläufe im Überflutungsfall möglichst reibungslos funktionieren, sollten sie auch geübt werden. Das muss nicht immer die aufwendige Vollübung sein, auch Stabsrahmenübungen bringen gute Erkenntnisse über mögliche Defizite und sollten daher regelmäßig durchgeführt werden. Übungen schließen auch Extremereignisse ein; Bürgerinnen und Bürger müssen damit darauf vorbereitet werden, dass sie in einem solchen Fall ihr Zuhause verlassen müssen.


[1]   Landeswassergesetz (LWG) vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 118)*

[2]   Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (GVBl. S. 413))

Autor: Dr. Barbara Manthe-Romberg, Birgit Heinz-Fischer Drucken nächstes Kapitel