3. Flächenvorsorge und Überschwemmungsgebiete

Bereits in der Bauleitplanung werden wichtige Weichen für die Hochwasservorsorge gestellt. Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten dient der Hochwasservorsorge und hat weitreichende Konsequenzen für die Kommunen und deren räumliche Planung. Überschwemmungsgebiete schützen Flächen, die bei Hochwasser überschwemmt werden können oder der Entlastung oder Rückhaltung von Hochwasser dienen − und damit auch die An- und Unterlieger.

Nach § 76 WHG setzen die Länder die Gebiete als Überschwemmungsgebiete fest, für die im statistischen Mittel einmal in hundert Jahren mit einer Überflutung zu rechnen ist. Sie sollen die Sensibilität für die Hochwassergefahr auf kommunaler Ebene aufrechterhalten und damit die Vorbereitung auf künftige Hochwasser unterstützen. Für diese Gebiete gelten besondere Schutzvorschriften wie das Verbot der Errichtung baulicher Anlagen oder von Aufschüttungen oder Ablagerungen, die den Wasserabfluss behindern können (§ 78 Abs. 1 WHG). Insbesondere verbietet das Gesetz aber die Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten, um damit das Schadensrisiko nicht zu erhöhen. Neue Baugebiete können nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen und Auflagen (etwa wenn keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, der Hochwasserrückhalt nicht wesentliche beeinträchtigt wird, die Bebauung hochwasserangepasst wird usw.) ausgewiesen werden (§ 78 Abs. 2 WHG).

Das Bauen im Überschwemmungsgebiet (Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Außenbereich) steht unter einem Genehmigungsvorbehalt (§ 78 Abs. 5 WHG). Bauvorhaben in diesen Bereichen sind nur zulässig, wenn sie keine negativen Auswirkungen auf die Hochwassersituation haben bzw. diese entsprechend ausgeglichen werden und wenn sie hochwasserangepasst ausgeführt werden.

Zu bedenken sind bei der räumlichen Planung auch die „Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten“ (§ 78a WHG). Das sind die Gebiete, die bei einem Ex­trem­hochwasser (deutlich seltener als einmal in 100 Jahren) überflutet werden bzw. die hinter einer Hochwasserschutzanlage liegen und im Falle des Versagens der Anlage betroffen sein können. Für diese Gebiete sind Gefahrenkarten erstellt, sie sind aber nicht als Überschwemmungsgebiete festgesetzt.

Da auch Deiche und Dämme nur für bestimmte Bemessungshochwasser ausgelegt sind und mit einem Überströmen der Schutzeinrichtungen bei Katastrophenhochwasser gerechnet werden muss, sollte auch hinter den Deichen die Nutzung der Grundstücke und die Gestaltung von Gebäuden angepasst an die Hochwassersituation sein.

Für die Starkregenvorsorge gilt, dass offensichtliche Abflusswege nicht zugebaut werden sollen und der Zufluss von wild abfließendem Wasser auf ein Baugebiet bereits in der Planung berücksichtigt werden muss.

Autor: Dr. Barbara Manthe-Romberg, Birgit Heinz-Fischer Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel