Wer ist zuständig für Hochwasser- und Starkregenvorsorge?
Zu den Grundsätzen des Hochwasserschutzes nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG[1]) gehört es, dass jede von Hochwasser betroffene Person im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren Maßnahmen zur Eigenvorsorge trifft (§ 5 Abs. 2 WHG). Erst wenn Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit gegen Hochwasser erforderlich werden, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse am Hochwasserschutz. Dieses öffentliche Interesse liegt dann vor, wenn durch Überschwemmungen die Gesundheit der Bevölkerung bedroht ist oder häufiger Sachschäden in außerordentlichem Maße bei einer größeren Zahl von Betroffenen eintreten. Damit ist die Überflutungsvorsorge eine Gemeinschaftsaufgabe der Bevölkerung, der Kommunen und des Staates.
[1] Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)