5. Jagdgenossenschaft und Gemeinde
In Rheinland-Pfalz ist die enge Verbindung zwischen Jagdgenossenschaft und Gemeinde charakteristisch, die sich aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes bewährt hat und erhalten bleiben sollte. Die Gemeinden verfügen im Regelfall über kommunale Eigenjagdbezirke, auf deren selbstständige Nutzung sie aber im Interesse der Jagdgenossenschaften häufig verzichten. In der Konsequenz verfügen die Gemeinden häufig über die größte Grundfläche in der Jagdgenossenschaft und der Ortsbürgermeister nimmt oft das Amt des Jagdvorstehers wahr oder wirkt zumindest im Jagdvorstand mit. Überwiegend führen die Gemeinden auch auftragsweise die Verwaltungsgeschäfte der Jagdgenossenschaften. Nicht ausgezahlte Reinertragsanteile, welche die Jagdgenossenschaften für den gemeindlichen Wirtschaftswegebau zur Verfügung stellen, werden auf die beitragsfähigen Aufwendungen und Kosten nach § 11 KAG angerechnet.
Die vielfältigen Verknüpfungen dürfen allerdings nicht verdecken, dass es sich bei der Jagdgenossenschaft um eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist allein die Jagdgenossenschaft als Träger der aus dem Jagdrecht entspringenden Rechte und Pflichten anzusehen.
In Rheinland-Pfalz bestehen 2.365 gemeinschaftliche Jagdbezirke und demgemäß auch Jagdgenossenschaften. Die einzelnen Jagdgenossenschaften setzen sich im Vergleich zu anderen Bundesländern aus einer Vielzahl von Jagdgenossen zusammen. Als Folge der Realteilung handelt es sich bei den Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, häufig um Klein- und Kleinstflächen.
Weit überwiegend haben die Jagdgenossenschaften im Land heute mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Die Einladungen zu Genossenschaftsversammlungen stoßen vor Ort kaum auf Resonanz, die Bereitschaft zum Engagement in den Jagdvorständen sinkt, die Überalterung der handelnden Personen nimmt zu. Ohne kommunales Engagement wäre vielerorts die Handlungsfähigkeit der Jagdgenossenschaften nicht mehr gewährleistet.