1. Wahrnehmung des Jagdrechts durch die Jagdgenossenschaft
Als Möglichkeiten der Wahrnehmung des Jagdrechts, die der Jagdgenossenschaft offenstehen, nennt § 12 Abs. 1 LJG die Verpachtung und die Eigenbewirtschaftung. Der Gesetzgeber sieht die beiden Möglichkeiten als gleichwertige Nutzungsalternativen an. Die Entscheidung über die Art der Nutzung des Jagdbezirks liegt bei der Jagdgenossenschaftsversammlung, sofern diese Aufgabe nicht dem Jagdvorstand übertragen ist. Der Fachbeirat „Forst und Jagd“ beim Gemeinde- und Städtebund hilft bei der sorgfältigen Abwägung der spezifischen Vor- und Nachteile im Einzelfall.
Hat sich die Jagdgenossenschaft zur Verpachtung als Nutzungsalternative entschieden, stehen ihr als Arten der Verpachtung gemäß § 7 LJVO die öffentliche Ausbietung, die freihändige Vergabe sowie die Verlängerung des laufenden Pachtverhältnisses zur Wahl. § 12 Abs. 1 Satz 3 LJG eröffnet der Jagdgenossenschaft die Möglichkeit, die Verpachtung auf den Kreis ihrer Mitglieder, also auf Jagdgenossen, zu beschränken. § 8 Abs. 2 LJVO ermöglicht bei der öffentlichen Ausbietung - neben dem Kreis der Jagdgenossen, die durchaus auch ortsfern ansässig sein können - eine Beschränkung auf solche Pachtbewerber, welche ihren Hauptwohnsitz in einer bestimmten Entfernung zum Jagdbezirk haben. Auf der Grundlage von Zielvorgaben des Verpächters sollten nach Auffassung des Gemeinde- und Städtebundes Jagdausübungsberechtigte als Pächter ausgewählt werden, die ihren jagdlichen Verpflichtungen in umfassender Weise nachkommen. Ein hoher Pachtpreis kann nicht das ausschlaggebende Kriterium sein, wenn Wildschäden vermieden und ein Beitrag zur Entwicklung klimastabiler Wälder geleistet werden sollen.
Hat sich die Jagdgenossenschaft zur Eigenbewirtschaftung (Synonyme: Regiejagd, Selbstnutzung der Jagd) als Nutzungsalternative entschieden, nimmt sie das Jagdrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LJG für eigene Rechnung durch sog. angestellte Jäger mit entsprechender Qualifikation selbst wahr. Angestellte Jäger stehen in einem weisungsgebundenen Vertragsverhältnis zur Jagdgenossenschaft und werden für diese als Dienstleister tätig. Der Anstellungsvertrag, der auf eine gewisse Dauer angelegt sein muss, regelt ihre Aufgaben und Befugnisse. Eine finanzielle Vergütung wird im Regelfall nicht gewährt. Der angestellte Jäger kann, aber er muss nicht, Jagdgenosse sein. In der Praxis übernimmt nicht selten ein kommunaler Forstbediensteter die Aufgabe. Der Gemeinde- und Städtebund hat das Muster eines entsprechenden Jagddienstvertrags veröffentlicht. Unter der verantwortlichen Leitung des angestellten Jägers werden bei der Eigenbewirtschaftung im Regelfall weitere Personen gegen Entgelt an der Jagdausübung beteiligt, beispielsweise über die Vergabe von Einzelabschüssen oder Pirschbezirken.
Die Eigenbewirtschaftung spielt in Rheinland-Pfalz eine wachsende, wenn auch gegenüber der Verpachtung weiterhin deutlich untergeordnete Rolle. Selbstbestimmung bezüglich der jagdlichen Ziele und Flexibilität bei der praktischen Jagdausübung sind prägende Elemente der Eigenbewirtschaftung. Unabhängig davon, ob die Bejagung im Rahmen der Jagdverpachtung oder der Eigenbewirtschaftung erfolgt, gilt aus Sicht des Gemeinde- und Städtebundes: Gefragt sind Jagdausübungsberechtigte, die sich mit den übergeordneten gesellschaftlichen Anforderungen und den Eigentümerzielen identifizieren.