1. Bewirtschaftungsbezirke
Bewirtschaftungsbezirke stellen eine Art von jagdlicher Raumordnung für Rot-, Dam- und Muffelwild dar. Die genannten Wildarten dürfen nach § 13 Abs. 1 LJG nur innerhalb dieser gesondert abgegrenzten Bezirke bewirtschaftet werden. Ziel der Regelung ist die Vermeidung von Wildschäden.
Die Grenzen der Bewirtschaftungsbezirke stimmen in der Regel mit den Grenzen der politischen Gemeinden überein. Außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke gilt grundsätzlich ein Erlegungsgebot.