X. Beschränkungen von Jagd und Hege
Das Aussetzen von Wild ist gemäß § 28 Abs. 1 LJG nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig. Wille des Gesetzgebers ist es, die Bestandsstützung seltener oder bedrohter Wildarten sowie die Ansiedlung von sog. Wunschwild rechtlich zu regeln. Die Wiederansiedlung des Luchses im Pfälzerwald ist ein diesbezügliches Projekt.
Unterbunden werden soll hingegen eine Anhebung des Wildbestands zum Zwecke der revierbezogenen Bejagung, die regelmäßig mit negativen Folgewirkungen auf die Belange der Land- und Forstwirtschaft, des Tierschutzes und des Naturschutzes einhergeht. Ausnahmslos verboten ist das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen (§ 28 Abs. 2 LJG). Diese Wildarten weisen ein außerordentliches Vermehrungspotential auf, können Wildseuchen verbreiten sowie schwerwiegende Schäden verursachen.
Ein Jägernotweg berechtigt gemäß § 29 Abs. 1 LJG zum Betreten fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung. Dies ist an die Voraussetzungen gebunden, dass der eigene Jagdbezirk nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreicht werden kann. Die untere Jagdbehörde legt auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten den Verlauf des Jägernotweges fest und bestimmt die Höhe des Nutzungsentgelts, wenn die Beteiligten keine Einigung erzielen. Das angemessene Nutzungsentgelt steht dem vom Jägernotweg betroffenen Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten zu. Der Jagdausübungsberechtigte des in Anspruch genommenen Jagdbezirks hat keinen Entschädigungsanspruch.
Der Jagdausübungsberechtigte darf nach § 30 LJG auf einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundfläche seines Jagdbezirks eine Jagdeinrichtung (z. B. Hochsitz) nur mit Zustimmung des Eigentümers der Grundfläche errichten. Der Eigentümer muss zustimmen, wenn ihm die Duldung zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält. Bei einem Wechsel des Jagdausübungsberechtigten hat der bisherige Jagdausübungsberechtigte unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten seit dem Wechsel, die von ihm errichteten oder übernommenen Jagdeinrichtungen zu entfernen, falls sie nicht vom Nachfolger übernommen werden.
Um Querungshilfen für Wild, insbesondere Grünbrücken und Grünunterführungen, besteht nach § 27 Abs. 1 LJG ein gesetzliches Verbot der Jagdausübung in einem Umkreis mit einem Radius von 250 Meter, gemessen von der Mitte der Querungshilfe. Hintergrund ist ein öffentliches Interesse an einer Vernetzung der Landschaft im Allgemeinen und an dem genetischen Austausch wandernder Wildarten im Besonderen. Zu beachten ist, dass die Grundeigentümer, deren Flächen vom Jagdverbot an Querungshilfen betroffen sind, gemäß § 39 Abs. 5 LJG keinen Anspruch auf Wildschadensersatz besitzen.
Jegliche Art der Fütterung und Kirrung von Schalenwild ist grundsätzlich verboten (§ 25 LJG). Die Landesordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild vom 4. August 2005 soll dazu beitragen, die Fütterung des Schalenwildes auf das absolut notwendige Maß zu beschränken, dem Missbrauch der Kirrung entgegenzuwirken sowie Wildschäden in Land- und Forstwirtschaft zu vermeiden.
Unter Fütterung wird jede Form der Darreichung von Futtermitteln, Nährstoffen oder Nahrungsergänzungsstoffen an das Wild verstanden. Keine Fütterung sind Daueräsungsflächen mit einer mindestens zweijährigen Nutzungsdauer sowie Wildäcker außerhalb des Waldes. Die Fütterung von Schalenwild ist nur bei besonderen Witterungsbedingungen oder bei Naturkatastrophen zulässig. Sie bedarf der Genehmigung der unteren Jagdbehörde, die im Benehmen mit der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde entscheidet. Antragsberechtigt ist der Jagdausübungsberechtigte. Bei der Fütterung von Schalenwild sind ausschließlich Heu, Grassilage sowie heimische Feld- und Baumfrüchte zugelassen.
Im Unterschied zur Fütterung dient die Kirrung ausschließlich dem Ziel, Wild anzulocken, um es zu erlegen. Die Kirrung von Schwarzwild bedarf der Genehmigung der unteren Jagdbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn näher bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorsätzliche Störungen der Jagdausübung sind nach § 26 Abs. 2 LJG verboten. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 LJG, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann. Zuständige Behörde ist die untere Jagdbehörde.