XI. Jagdbehörden, Kreisjagdmeister

Die Jagdverwaltung in Rheinland-Pfalz hat einen dreistufigen Aufbau mit dem fachlich zuständigen Ministerium (oberste Jagdbehörde), der Zentralstelle der Forstverwaltung (obere Jagdbehörde) sowie den Landkreisen und kreisfreien Städten (untere Jagdbehörden). Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr (§ 44 Abs. 1 LJG). Die untere Jagdbehörde ist in fast allen jagdrechtlichen Angelegenheiten als Erstbehörde zuständig.

Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet, der die Jagdbehörde in allen wichtigen Fragen der Jagdverwaltung berät und bei der Festsetzung behördlicher Abschusspläne mitwirkt (§ 46 Abs. 2 LJG).

Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Kreisjagdmeister ernannt, der die untere Jagdbehörde in allen mit der Jagd im Zusammenhang stehenden Fragen berät (§ 46 Abs. 7 LJG). Der Kreisjagdmeister tritt nach der gesetzlichen Konzeption nicht eigenständig nach außen in Erscheinung, trifft keine behördlichen Entscheidungen und ist nur auf Anforderung der unteren Jagdbehörde involviert. Er hat eine interne Beratungsfunktion gegenüber der Jagdbehörde. Als fachlicher Berater muss er alle Belange, auch die der Grundeigentümer, gleichberechtigt im Blick haben. Der Kreisjagdmeister ist Ehrenbeamter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Der Kreisjagdmeister wird gemäß § 46 Abs. 8 LJG von den Jagdscheininhabern sowie von den Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzern im Bereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gewählt.

Autor: Dr. Stefan Schaefer Drucken voriges Kapitel