V. Kinder- und Jugendstärkungsgesetz
Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) ist ein Artikelgesetz, mit dem insbesondere das 8. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geändert wurde. Vor allem der Inklusionsgedanke wurde stärker aufgenommen sowie verschiedene Unterrichtungs- und Informationsrechte und -pflichten.
Das Gesetz sieht insbesondere in folgenden Bereichen gesetzliche Änderungen vor:
- Stärkung bzw. Erweiterung der Beteiligungsrechte von Kindern, Jugendlichen und Eltern
- Aufnahme der inklusiven Kinder und Jugendhilfe
- Einführung von Verfahrenslotsen
- Verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung des Kinderschutzes (z.B. Einbeziehung von Meldern in eine Gefährdungseinschätzung)
- Pflicht zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 8 a SGB VIII mit Tagespflegepersonen
- Verpflichtung zum Abschluss von Schutzkonzepten mit Pflegeeltern
- Ausdrückliche gesetzliche Regelung der Schulsozialarbeit
- Verpflichtende Einführung von Ombudsstellen
- Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege
- Erweiterung von Beratungsansprüchen
- Einführung der Möglichkeit einer gemeinsamen Aufnahme von beiden Elternteilen in Eltern-Kind-Einrichtungen
- Beteiligung anderer Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder Schulen an der Hilfeplanung
- Regelungen zur Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang
- Bearbeitung der Regelungen zum Betriebserlaubnisverfahren für Einrichtung der Jugendhilfe
- Erweiterung der Verpflichtungen des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren
- Erweiterung der Rechte für junge Volljährige
- Verbesserung der Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden.