I. Allgemeines

Das am 21. Februar 1991 verabschiedete Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz (KitaG) vom 15. März 1991 wurde durch Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTa-Zukunftsgesetz) vom 3. September 2019 (GVBl. 2019, Nr. 13 vom Freitag, dem 13. September 2019) zum 30. Juni 2021 außer Kraft gesetzt. Mit dem gleichen Artikelgesetz wurde das derzeitige Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) zum 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt. Das KiTaG versteht sich als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) geändert worden ist. Es stellt eine vollständige Neufassung des Kindertagesstättengesetzes in Rheinland-Pfalz dar, eine umfassende Beschreibung bietet der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 10. April 2019 (LT-Drs. 17/8830 vom 10. April 2019). Das heutige KiTaG setzt die Ziele des Koalitionsvertrags 2016 bis 2021 der rheinland-pfälzischen Regierungsparteien um und führt die guten Standards in der Kindertagesbetreuung aus dem Kindertagesstättengesetz vom 15. März 1991 in die Zukunft. Dabei musste den Perspektiven, die sich mit Blick auf das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) ergaben, Rechnung getragen werden.

Insbesondere die geänderten Lebens- und Erwerbsbedingungen von Eltern und Erziehungsberechtigten sowie die demografische Entwicklung haben zwischenzeitlich zu einer Vielfalt von Angebotsformen in Kindertagesstätten geführt. Mit dem KiTaG wird das Personalbemessungssystem, das bis dahin maßgeblich durch einen Gruppenbezug geprägt war, durch ein platzbezogenes Personalbemessungssystem ersetzt. Pädagogische Gruppen können selbstverständlich beibehalten werden. Gleichzeitig wurden Zeiten für Leitung und Praxisanleitung erstmals gesetzlich anerkannt, aufgewertet und landesweit ermöglicht. Fortbildung und Fachberatung sowie die aufgabenspezifische Qualifizierung der Träger von Tageseinrichtungen sind ebenfalls rechtlich verankert worden.

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhielten zusätzliche Möglichkeiten, um auf sozialraumbedingte oder andere besondere Bedarfe im Rahmen eines Sozialraumbudgets reagieren zu können. Sie erhalten ferner Mittel in Höhe von 4.500 Euro je Tageseinrichtung (in der Summe rund 5,9 Mio. Euro), um die Qualität von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe weiter zu stärken. Diese Mittel an die freien Träger gab es auch bereits vor dieser gesetzlichen Regelung, lediglich in Höhe von 2.500 Euro und auf einem anderen Zahlungsweg.

Nach der Definition in § 2 Abs. 1 KiTaG sind Tageseinrichtungen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten. Ferner wird die Kindertagespflege dargestellt, diese ist eine familiennahe Form der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern, die von einer geeigneten Tagespflegeperson im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Eltern oder in anderen kindgerechten Räumen außer in einer Tageseinrichtung geleistet wird.

Die Kindertagesbetreuung soll nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 KiTaG allen Kindern gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten. Diese unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, Nationalität, weltanschaulichen und religiösen Zugehörigkeit, einer Behinderung, der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie und ihren individuellen Fähigkeiten. Sie soll soziale sowie behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen. In der Regel findet Kindertagesbetreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen gemeinsam statt. Die Kindertagesbetreuung soll Eltern dabei unterstützen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Autor: Brandt, Hanna Drucken nächstes Kapitel