II. Zuständigkeiten
Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung obliegt als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufsicht über die Kindertageseinrichtungen, die Erteilung der Betriebserlaubnis sowie die Beratung für die mit der Förderung in Zusammenhang stehenden Durchführungsmaßnahmen.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Kindertagesbetreuung nach § 1 Abs. 4 KiTaG als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Seit dem 1. Januar 2012 wirken die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Erteilung der Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt mit bzw. treffen hinsichtlich des Baus und der Ausstattung der Einrichtungen eigenständige Entscheidungen.
§ 5 Abs. 4 KiTaG regelt, sofern sich kein Träger der freien Jugendhilfe für eine im Bedarfsplan vorgesehene Tageseinrichtung findet, die Übernahme der Trägerschaft einer Kindertagesstätte Aufgabe der Gemeinde als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung ist.