IV. Bedarfsplanung

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben nach § 79 SGB VIII für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Entsprechend den Vorgaben des § 80 Abs. 1 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche der Eltern nach § 5 SGB VIII, den Bedürfnissen und Interessen der jungen Kinder und der Erziehungsberechtigten/Personensorgeberechtigte für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen. Dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

Gemäß § 19 Abs. 1 KiTaG gibt die Bedarfsplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für das Planungsgebiet Auskunft über die Bedarfe an Förderungsangeboten und die Bedarfserfüllung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Sie dient der bedarfsgerechten Steuerung des Angebots an Betreuungsplätzen.

Die Definition der Einzugsbereiche im Bedarfsplan schließt das Wahlrecht der Eltern auf Unterbringung in einer Einrichtung außerhalb des Planbereiches nicht grundlegend aus. Ein prinzipieller Verweis auf eine Kindertageseinrichtung innerhalb des Einzugsbereichs wäre ebenso unzulässig, wie eine Ablehnung mit dem Argument, die Kindertagesstätte liege außerhalb des für die Familie zuständigen Jugendamtsbezirks. Das Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII bezieht sich auf das gesamte Spektrum vorhandener Angebote und ist nicht an Zuständigkeitsgrenzen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gebunden. Dem trägt die Regelung des § 27 Abs. 4 KiTaG auch Rechnung.

Eine Beteiligung der kommunalen oder freien Träger bei der Bedarfsplanung im Sinne eines Vetorechtes sieht das Gesetz nicht vor. § 1 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaGAVO) vom 17. März 2021 verpflichtet die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe allerdings, die Träger der freien Jugendhilfe und die kommunalen Träger im Rahmen der Bedarfsplanung frühzeitig anzuhören. Die der Bedarfsplanung zugrunde gelegten Daten wie insbesondere Strukturdaten, die den Bezirk des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und die Bedingungen der einzelnen Tageseinrichtungen prägen, und die Erhebungs- und Bewertungsinstrumente sind im Verfahren darzustellen und mit den im Rahmen der Benehmensherstellung nach § 19 Abs. 4 Satz 1 KiTaG zu Beteiligenden zu erörtern.

Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 11. Februar 2003 (Az. 7 A 11375/02.OVG) ist die Aufnahme und/oder Verweigerung der Aufnahme einer Einrichtung in den Bedarfsplan kein Verwaltungsakt. Der Bedarfsplan ist keine Rechtsvorschrift, sondern ein Verwaltungsinstrument sui generis, das mit der allgemeinen Leistungsklage angreifbar ist. Darüber hinaus hat der örtliche Jugendhilfeträger ein Planungsermessen (Urteil VG Koblenz vom 16. November 2005, Az. 5 K 3563/04.KO).

Autor: Brandt, Hanna Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel