V. Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen
Entsprechend den Vorgaben des Artikels 26 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und der landesspezifischen Regelung des § 19 Abs. 3 KiTaG ist es Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, auf eine bedarfsgerechte Vielfalt von Trägern hinzuwirken.
In Rheinland-Pfalz ist eine breite Trägervielfalt von öffentlichen Trägern und Trägern der freien Jugendhilfe zu verzeichnen. Für das Verhältnis zwischen öffentlichen und freien Trägern gilt der Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit. Entsprechend dem Nachrangprinzip (vgl. § 4 Abs. 2 SGB VIII) hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zunächst darauf hinzuwirken, dass Trägerschaften von den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe übernommen werden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KiTaG muss der Träger der Einrichtung nämlich bereit und in der Lage sein, eine bedarfsgerechte und geeignete Einrichtung zu schaffen und eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Allerdings besteht keine akzentuierte Vorrangstellung im Sinne eines unbedingten Anspruchs auf Priorität. Bei Würdigung aller fachlichen, organisatorischen und auch wirtschaftlichen Gesichtspunkten kann es im Einzelfall sachgerechter sein, einen öffentlichen Träger als geeignetere Lösung vorzuziehen.
Findet sich nach diesen Anforderungen kein geeigneter anerkannter Träger der freien Jugendhilfe, obliegt die Trägerschaft der Kindertageseinrichtung der Gemeinde als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung (§ 5 Abs. 4 KiTaG). Dabei kann die Aufgabe auch dadurch erfüllt werden, dass die Trägerschaft nach § 67 Abs. 5 GemO auf die Verbandsgemeinde übertragen wird oder von den Gemeinden, nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG), ein Zweckverband gegründet wird.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG schließen die kommunalen Spitzenverbände mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und den auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eine Rahmenvereinbarung über Planung, Betrieb und Finanzierung von Tageseinrichtungen sowie die angemessene Eigenleistung der Träger, die die Grundlage für ergänzende individuelle Vereinbarungen mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bilden. In diesem Rahmen sollen ergänzende Vereinbarungen mit den Gemeinden, die die Personal- und Sachkosten betreffen ausgeschlossen sein.
Die Trägerschaft der 2.600 Kindertagesstätten (davon 101 Horte) in Rheinland-Pfalz im Jahr 2022 verteilt sich nach dem Ländermonitor Frühkindliche Bildungssysteme (www.laendermonitor.de) wie folgt (Abweichung durch Rundungen sind möglich):
Trägerschaft | Anzahl der Kindertagesstätten | Anteil |
Öffentliche Trägerschaft | 1.312 | 50,5 % |
Freigemeinnütziger Trägerschaft | 1.275 | 49,1 % |
Betriebs-/Unternehmensanteil | 8 | 0,3 % |
Privatgewerblicher Trägerschaft | 5 | 0,2 % |
Insgesamt | 2600 | 100,00 % |