VI. Benutzungsverhältnis
Bei der Benutzung der Einrichtungen ist zwischen dem Grundverhältnis und dem Betriebsverhältnis zu unterscheiden. Öffentlich-rechtlich geregelt ist auf jeden Fall das „Ob“ der Benutzung. Das Betriebsverhältnis kann öffentlich-rechtlich (mit einer Satzung) oder privatrechtlich (mit einem Betreuungsvertrag) geregelt werden. Zwischen freien Trägern und den Erziehungsberechtigten wird in der Regel ein privatrechtlicher Betreuungsvertrag geschlossen.