X. Personal- und notwendige Kosten der Tageseinrichtung

1. Personalausstattung und Personalkosten

Nach § 21 Abs. 1 KiTaG sind für die Personalausstattung einer Tageseinrichtung insbesondere folgende Vorgaben zu beachten. Die Grundausstattung mit pädagogischen Fachkräften nach § 21 Abs. 3 und 4, die Praxisanleitung nach § 21 Abs. 7, die Leitung einer Tageseinrichtung nach § 22, das weitere Personal in Tageseinrichtungen nach § 23, die Zuweisung zur Qualitätssicherung und -entwicklung für anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 25 Abs. 4 und das Sozialraumbudget nach § 25 Abs. 5. Tageseinrichtungen benötigen eine notwendige Anzahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte.

Das Land gewährt nach § 25 Abs. 1 KiTaG Zuweisungen zur Deckung der Personalkosten, wenn die Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 erfüllt sind. Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Tageseinrichtung für Vergütungen, Unterhaltsbeihilfen und Sonderleistungen auf der Grundlage des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst (TVöD) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge oder auf der Grundlage von vergleichbaren Vergütungsregelungen sowie das Gestellungsgeld nach Einzelverträgen, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen, Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Altersversorgung, die Fortbildung des Personals im Erziehungs- und Wirtschaftsdienst und die Fachberatung der Tageseinrichtung. Die nachgewiesenen Kosten der Fortbildung und Fachberatung werden bis zur Höhe von 1 v. H. der übrigen zuwendungsfähigen Personalkosten berücksichtigt.

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten zur eigenen Refinanzierung Zuweisungen des Landes zu den Personalkosten der in den Bedarfsplan aufgenommenen Tageseinrichtungen, wenn die Personalausstattung dieser Tageseinrichtungen den Anforderungen der §§ 21 bis 23 entspricht. Diese Zuweisungen betragen durchschnittlich 46 Prozent, 1,25 Prozentpunkte mehr für die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und 1,25 Prozentpunkte weniger für die kommunalen Träger, das bedeutet:

1.   
44,7 v. H. der zuwendungsfähigen Personalkosten bei Tageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und

2.   
47,2 v. H. der zuwendungsfähigen Personalkosten bei Tageseinrichtungen in Trägerschaft anerkannter Träger der freien Jugendhilfe.

Zusätzliche Personalkosten für notwendige Vertretungen von pädagogischen Fachkräften nach § 21 Abs. 3 und § 22 KiTaG und Personal im Bereich des Wirtschaftsdienstes nach § 23 KiTaG werden bei der Zuweisung ebenfalls berücksichtigt. Dies bedeutet jedoch keinesfalls eine höhere Zuweisung als nach dem Kindertagesstättengesetz vom 15. März 1991, in den durchschnittlichen Prozentsatz in Höhe von 46 Prozent wurden lediglich alle bisherigen Leistungen, auch die nach dem Konnexitätsprinzip und dem Konnexitätsausführungsgesetz der vergangenen Jahre, eingerechnet. Zur Einbeziehung von Kosten für Untersuchungen und Impfungen des Personals unter die zuwendungsfähigen Personalkosten wird auf das Urteil des VG Koblenz vom 6. März 2013 (Az. 5 K 929/12.KO) verwiesen.

Gemäß § 27 Abs. 1 KiTaG werden die Personalkosten, die durch Zuweisungen des Landes gemäß § 25 Abs. 2 KiTaG, Elternbeiträge gemäß § 26 Abs. 2 KiTaG und Eigenleistungen des Trägers der Tageseinrichtung gemäß § 5 Abs. 2 KiTaG nicht gedeckt sind, durch Zuwendungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ausgeglichen. Dieser wiederum refinanziert sich – wie bereits erwähnt – beim Land.

Gemäß § 27 Abs. 3 KiTaG sollen die im Einzugsbereich einer Tageseinrichtung liegenden Gemeinden zur Deckung der Kosten des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beitragen. Im Rahmen der Neuregelung hat der Gesetzgeber auf die Finanzkraftabhängigkeit der Gemeinden verzichtet. Im Gegenzug wurde eine Anrechnungsregelung eingeführt. Hiernach gilt, dass bei einer Beteiligung der Gemeinden eigene Aufwendungen der Gemeinden für Kindertagesbetreuung angerechnet werden. Die Gemeinden dürfen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aber im Rahmen der Heranziehung ihre eigenen Aufwendungen für die Kindertagesbetreuung entgegenhalten. Dazu zählen neben den Aufwendungen, die beim Betrieb einer eigenen Tageseinrichtung entstehen, insbesondere auch solche, die einer Gemeinde aufgrund einer Vereinbarung mit dem Träger einer Tageseinrichtung entstehen können. Es kommt für die Zuordnung der Vereinbarung zu dem aus § 5 Abs. 4 Satz 1 KiTaG entspringenden Pflichtenkreis der Gemeinden auch nicht darauf an, welcher Kostenart die mit einem freien Träger vereinbarten Zuschüsse konkret zuzuordnen sind. Allerdings ist die Höhe der eigenen Aufwendungen für die Kindertagesbetreuung, die die Gemeinden dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Regelung entgegenhalten können, begrenzt. Dies bildet das Gefüge an Verantwortlichkeiten, in das die Gemeinden im Rahmen der Bereitstellungsverpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch § 5 Abs. 4 Satz 1 KiTaG eingebunden sind, besser ab. Diese Regelung trägt darüber hinaus auch der seinerzeit ergangenen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz Rechnung. Eine Gemeinde, die selbst Trägerin einer Kindertageseinrichtung ist und in diesem Rahmen bereits ihren vollen Kostenanteil leistet, kann über diesen Eigenanteil hinaus nicht zu weiteren Leistungen herangezogen werden, OVG Rheinland-Pfalz vom 23. August 1994 Az. 7 A 11150/93).

2. Notwendige Kosten der Tageseinrichtung nach § 27 Abs. 2 KiTaG

Im bisherigen Kindertagesstättengesetz vom 15. März 1991 wurden (§ 14 a. F.) die Sachkosten bestimmt, danach waren Sachkosten alle Aufwendungen, die nicht Personalkosten sind. Diese Regelung wurde nicht mehr in das KiTaG übernommen. Stattdessen findet sich hier eine pauschalere Regelung. In § 27 Abs. 2 KiTaG gilt, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sich entsprechend seiner Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII für die Sicherstellung eines ausreichenden und bedarfsgerechten Platzangebots an der Aufbringung der notwendigen Kosten angemessen zu beteiligen hat. In der Begründung zum KiTaG heißt es: „Absatz 2 knüpft an den Regelungsgehalt des § 15 Abs. 2 Satz 2 KitaG an, passt diesen aber der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 an (Abschluss einer Rahmenvereinbarung)“ (LT-Drs. 17/8830, S. 53).

Diese Vereinheitlichung weitet die angemessene Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber der bisherigen Regelung aus, in dem die Beteiligung an den notwendigen Kosten festgeschrieben wird. Die Notwendigkeit legt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit der Bewilligung fest, dabei ist es unerheblich, ob es sich um neue Plätze, Sanierungsmaßnahmen oder gar Ersatzneubauten handelt. Hier ist eine angemessene Beteiligung festgeschrieben, da der Begriff der Angemessenheit allerdings nicht gesetzlich definiert ist, ist insoweit auf ein Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 8. Dezember 2022 (Az. 7 A 10774/21.OVG) zu verweisen. Hierin wird die Angemessenheit mit mindestens 40 % festgeschrieben. Auch wenn das Urteil im Rahmen des § 15 des Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 ergangen ist, so findet dies auch auf das neue Gesetz Anwendung, weil diese Regelung nach der Gesetzesbegründung (s. o.) wortgleich übernommen wurde. Das Gericht stellt in seinem Urteil (Rz. 51) klar, dass die Finanzlage des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe keinesfalls Einfluss auf die Förderung nehmen darf und folgt damit seinem Beschluss vom 3. September 2013 (Az. 7 A 10599/13.OVG). Bei der Förderhöhe gegenüber dem Träger der Einrichtung ist offengeblieben, inwieweit die Finanzkraft des Trägers der Einrichtung zu berücksichtigen ist, weil im Urteilsfall die Klägerin weder über eine über- noch unterdurchschnittliche Finanzkraft verfügte (Rz. 57 des OVG-Urteils).

Die Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist in der Regel in sog. Kreisrichtlinien festgelegt, diese werden sicherlich aufgrund des ergangenen Urteils des OVG Rheinland-Pfalz landesweit angepasst; bei einigen Jugendämtern erfolgt die Bezuschussung bisher auf der Grundlage von Beschlüssen des jeweiligen Jugendhilfeausschusses bzw. des Kreistages. Inwieweit diese Praxis in der Zukunft nach den Festlegungen im Urteil vom 8. Dezember 2022 fortgeführt wird, ist nicht bekannt.

Autor: Brandt, Hanna Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel