XI. Elternbeiträge

Mit dem KiTaG wird in § 26 Abs. 1 die Beitragsfreiheit gegenüber dem bisherigen Rechtsstand ausgeweitet. Es wird festgelegt, dass für Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, der Besuch einer in den Bedarfsplan aufgenommenen Tageseinrichtung bis zum Schuleintritt beitragsfrei ist. Die Träger der in den Bedarfsplan aufgenommenen Tageseinrichtungen erheben Elternbeiträge zur anteiligen Deckung der Personalkosten für die Förderung von Kindern, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für die Förderung von Schulkindern. Die Elternbeiträge werden hierzu vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Anhörung der Verbände der freien Wohlfahrtspflege festgesetzt. § 90 Abs. 1, 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Bei Familien mit geringem Einkommen kann in besonderen Ausnahmefällen der Elternbeitrag auch über die in § 90 Abs. 1, 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen hinaus ermäßigt werden.

Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2012 (Az. 7 C 10574/12.OVG) fehlt es einem Landkreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die satzungsrechtliche Regelung der Festsetzung und Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen freier und gemeindlicher Einrichtungsträger. Soweit gemäß § 26 Abs. 2 KiTaG Elternbeiträge vom Jugendamt festgesetzt werden, handelt es sich dabei um eine förderungsrechtliche Festsetzung im internen Verhältnis zwischen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Einrichtungsträger.

Autor: Brandt, Hanna Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel