XII. Verpflegungskosten

Auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 KiTaG ist für Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, ist der Besuch einer in den Bedarfsplan aufgenommenen Tageseinrichtung bis zum Schuleintritt beitragsfrei. Diese Beitragsfreiheit ist zwischenzeitlich auch – obwohl das Urteil noch zum Kindertagesstättengesetz vom 15. März 1991 ergangen ist – gerichtlich bestätigt und gilt mit Ausnahme einer gesetzlichen Regelung uneingeschränkt.

In § 26 Abs. 4 KiTaG wird bestimmt, dass neben den Elternbeiträgen nach § 26 Abs. 1 KiTaG zusätzlich ein gesonderter Beitrag für Mittagessen und Verpflegung erhoben wird. Die Erhebungsmodalitäten für den Essensbeitrag bleiben weitgehend dem Träger der Kindertageseinrichtung überlassen. Möglich sind sowohl eine Spitzabrechnung als auch die Erhebung in Form einer Pauschale (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21. September 2009, 7 A 10431/09). Neben dem Beitrag für das Mittagessen kann für die Versorgung außerhalb des Mittagessens für die Verpflegung ein Beitrag erhoben werden, dieser kann viele Komponenten aufweisen, z. B. für Milch, Kaltgetränke, Tee, Obst usw. Hier könnte sich eine pauschale Erhebung als sinnvoll erweisen, allerdings steht diese Erhebung ebenfalls in der Hoheit des Trägers der Kindertageseinrichtung.

Autor: Brandt, Hanna Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel