XIII. Mitwirkung der Eltern und Beirat

Nach § 3 Abs. 1 KiTaG umfasst die Förderung des Kindes in der Tageseinrichtung seine Erziehung, Bildung und Betreuung als Individuum und Teil einer Gruppe. Dabei wirken Eltern, pädagogische Fachkräfte, Leitungen und Träger der Tageseinrichtung, der örtliche und der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in einer Verantwortungsgemeinschaft zum Wohle des Kindes zusammen. Die Eltern der eine Tageseinrichtung besuchenden Kinder wirken im Rahmen des § 9 Abs. 1 KiTaG durch die Elternversammlung und den Elternausschuss an der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit der Tageseinrichtung mit. Sie tritt mindestens einmal im Jahr oder auf Beschluss des Elternausschusses zusammen. Sie wird über wichtige Entwicklungen in der Tageseinrichtung im Jahresverlauf informiert, erörtert grundsätzliche, die Tageseinrichtung betreffende Angelegenheiten und wählt den Elternausschuss.

Der Elternausschuss vertritt die Interessen der Eltern der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder gegenüber dem Träger und der Leitung der Tageseinrichtung und berät diese. Er ist vor Entscheidungen über wesentliche Angelegenheiten, die die Tageseinrichtung betreffen, rechtzeitig und umfassend vom Träger oder der Leitung der Tageseinrichtung zu informieren und anzuhören. Er kann vom Träger oder der Leitung der Tageseinrichtung Auskunft über wesentliche, die Tageseinrichtung betreffende Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten.

Mit dem neuen KiTaG wurden die Elternrechte durch ein Beschwerderecht nach § 10 KiTaG gestärkt. Wird der Elternausschuss nicht nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 KiTaG in die Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit der Tageseinrichtung einbezogen, kann er sich an das Landesjugendamt wenden, wenn die Angelegenheit nicht durch eine Befassung des Trägers der Tageseinrichtung oder des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beigelegt werden kann. Eine Hierarchieregelung ist im Gesetz enthalten, so dass man zuerst eine Klärung in der Kindertageseinrichtung anstreben muss und nur bei Misserfolg die weiteren Zuständigkeiten bis zum Landesjugendamt in Anspruch nimmt.

Die geschilderten Ausschüsse werden von der Kindertageseinrichtung über den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bis zum überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingerichtet. Das bedeutet, dass nach § 12 Abs. 1 KiTaG die Elternausschüsse der in den Bedarfsplan aufgenommenen Tageseinrichtungen auf örtlicher Ebene einen Zusammenschluss in Form des Kreis- oder Stadtelternausschusses bilden sollen. Diese werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt.

Die Stadt- und Kreiselternausschüsse nach § 12 Abs. 1 KiTaG sollen auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 KiTaG auf überörtlicher Ebene einen Zusammenschluss bilden (Landeselternausschuss). Sie werden hierbei vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt.

Ergänzend zu diesen Regelungen wurde in § 7 KiTaG der sog. Beirat eingeführt. Danach ist in jeder Tageseinrichtung ein Beirat einzurichten. Darin arbeitet der Träger der Tageseinrichtung, die Leitung der Tageseinrichtung, die pädagogischen Fachkräfte und die Eltern zusammen. Der Beirat beschließt allerdings nur Empfehlungen unter Berücksichtigung der im pädagogischen Alltag gewonnenen Perspektive der Kinder in grundsätzlichen Angelegenheiten, die die strukturellen Grundlagen der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit einer Tageseinrichtung betreffen. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmanteile. Bei Stimmenanteilsgleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds, welchen den Vorsitz innehat. Wichtig ist der Hinweis, dass keinesfalls gegen den Träger der Einrichtung eine Maßnahme umgesetzt werden kann. Der Beirat ist zu gleichen Teilen durch Vertreterinnen oder Vertreter des Trägers der Tageseinrichtung, der Leitung der Tageseinrichtung, der pädagogischen Fachkräfte und Mitglieder des Elternausschusses zu besetzen. Eine zusätzliche pädagogische Fachkraft bringt die in der pädagogischen Arbeit gewonnene Perspektive der Kinder ein.

Autor: Brandt, Hanna Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel