XV. Sozialraumbudget
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten nach § 25 Abs. 5 KiTaG zusätzlich Zuweisungen des Landes zur Deckung von personellen Bedarfen, die in Tageseinrichtungen aufgrund ihres Sozialraums oder anderer besonderer Bedarfe entstehen können (Sozialraumbudget). Die durch die Zuweisung ermöglichten personellen Verstärkungen müssen den Tageseinrichtungen zugeordnet werden, in denen sie wirksam werden. Das Sozialraumbudget startete im Jahr 2021 mit 50 Mio. Euro, es erfolgt eine jährliche Erhöhung um 2,5 %.
Aus diesem Budget werden 60 % der jeweiligen Personalkosten aus der Landeszuweisung gedeckt. Den verbleibenden Anteil an den Personalkosten für dieses Personal finanzieren die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bis zur Höhe von 40 % als Bestandteil der ihnen durch § 1 Abs. 4 KiTaG übertragenen Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.