I. Verfassungsgrundsätze
Das Land hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden auch die zur Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern. Es stellt ihnen für ihre freiwillige öffentliche Tätigkeit in eigener Verantwortung zu verwaltende Einnahmequellen zur Verfügung, soweit die Vorgaben nach Art. 49 Abs. 6 der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Dies folgt den Vorgaben des Grundgesetzes, in Art. 28 Abs. 2 ist festgeschrieben, dass den Gemeinden das Recht gewährleistet sein muss, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Gewährleistung dieser kommunalen Selbstverwaltung umfasst daher auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Aus diesem Grund ist eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle garantiert.
Auch die Gemeindeverbände (Verbandsgemeinden und Landkreise) haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Gemäß Art. 106 Abs. 5 und 5a GG erhalten die Gemeinden einen Anteil an dem Gesamtaufkommen der Einkommen- und Umsatzsteuer. Ferner steht den Gemeinden das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer zu. Das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu, Art. 106 Abs. 6 GG. Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu (Kommunaler Finanzausgleich, Art. 106 Abs. 7 GG). Art. 106 Abs. 8 GG enthält weitergehende Vorgaben.