2. Vorrang von Gebühren und Beiträgen vor Steuern

§ 94 Abs. 2 GemO regelt die sog. kommunale Einnahmebeschaffung. Hiernach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen aus Entgelten für ihre Leistungen und nur im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen. Der Gesetzgeber gibt damit den Entgelten (Beiträge und Gebühren) Vorrang vor allen kommunalen Steuern. Zunächst muss die Gemeinde alle Möglichkeiten der Einnahmebeschaffung aus Entgelten nutzen und darf erst danach Steuern erheben und diese auch nicht auf Vorrat, sondern nach Bedarf. So werden aus den abgabenrechtlich vorgegebenen „Kann-Bestimmungen“, die zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen ermächtigen, deutlich verpflichtende Regelungen.

Entgelte, zu deren Erhebung die Gemeinde (die Steuern erhebt) also verpflichtet ist, sind Gebühren, Beiträge, Kostenerstattungen und vergleichbare privatrechtliche Entgelte. Es gibt auch spezialgesetzliche Regelungen, die die Gemeinde unmittelbar zur Erhebung verpflichten, z. B. § 127 BauGB für die Erschließungsbeiträge.

Sonstige Erträge sind Zuweisungen und Zuschüsse, Kostenersätze, Zinsen, Mieten und Pachten, Konzessionsabgaben und dergleichen. Sie mindern Entgelte nur, wenn sie spezielle, in der Regel zweckgebundene Erträge für die jeweilige Einrichtung sind. So vermindert die von der Jagdgenossenschaft dafür zur Verfügung gestellte Jagdpachteinnahme den als Beitrag für Feld-, Wald- und Weinbergswege umzulegenden Betrag. Im Idealfall ist sogar kein Beitrag mehr zu erheben, wobei es besondere Regelungen gibt, um zu verhindern, dass einzelne Grundstückseigentümer sich durch Auskehrungsansprüche ungerechtfertigte Vorteile verschaffen. Dagegen vermindern z. B. die Konzessionsabgabe oder die Pacht für ein gemeindliches Grundstück als sonstige Erträge nicht die Beiträge für Wirtschaftswege oder die Abwassergebühren, denn es gibt keinen inneren Zusammenhang dieser Einnahmen mit den genannten Einrichtungen.

Bei staatlichen Zuweisungen gilt, dass sie i. d R. dem Gemeindeanteil zugeschrieben werden, nicht dem Beitragsanteil, so dass der beitragspflichtige Grundstückseigen­tümer hierdurch keine Entlastung erfährt; anders ist dies bei Abwasser und Wasser.

Autor: Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel