4. Einmalige Beiträge

Hier sind insbesondere zu nennen die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB, Beiträge für Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung und den Straßenausbau nach dem KAG (wobei letzteres durch die grundsätzlich flächendeckende Einführung der wiederkehrenden Straßenbeiträge kaum noch von Bedeutung ist).

Zur Deckung der Kosten für die Herstellung und den Ausbau (Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und Umbau) öffentlicher Einrichtungen können die Gemeinden von den Grundstückseigentümern und den dinglich Nutzungsberechtigten, denen durch eine derartige Einrichtung in besonderem Maße Vorteile erwachsen, einmalige Beiträge nach dem KAG oder Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BauGB erheben.

Im Gegensatz zu den Steuern setzt die Beitragserhebung eine spezielle Leistung der Gemeinde voraus. Die tatsächliche Benutzung der Einrichtung durch den Beitragspflichtigen ist – im Gegensatz zu den Gebühren – nicht erforderlich; die Einrichtung muss jedoch benutzbar und objektiv geeignet sein, besondere Vorteile zu bringen. Beiträge sind Sonderleistungen für Sondervorteile, die die Gemeinde erbringt. Sie sind so zu bemessen, dass die besonderen Vorteile, die dem Beitragspflichtigen durch die Einrichtung erwachsen, ausgeglichen werden und müssen daher vorteilsbezogen sein.

Beiträge dürfen in zeitlicher Hinsicht nicht unbeschränkt lange erhoben werden. Nach dem neu eingefügten § 3 Abs. 2 Nr. 8 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eingetreten ist, nicht mehr zulässig. Damit hat der Landesgesetzgeber auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 2021 (1 BvL 1/19) reagiert, wonach in der früheren Regelung insoweit ein Verfassungsverstoß gesehen wurde, als danach Erschließungsbeiträge nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbegrenzt erhoben werden konnten. Diese neue Regelung beschränkt sich – ebenso wie die Grundaussagen des BVerfG – nicht nur auf das Erschließungsbeitragsrecht, sondern erfasst auch andere Beiträge, z. B. für die leitungsgebundenen Einrichtungen und den Straßenausbau.

Autor: Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel