6. Ablösung von Beiträgen
Regelmäßig erfolgt die Heranziehung des Beitragspflichtigen durch den Erlass eines Beitragsbescheides. Es besteht aber auch die Möglichkeit, noch vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit auch vor Entstehen der Beitragsschuld diese vertraglich zu regeln. Man spricht vom Ablösungsvertrag.
Die Ablösung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde als Abgabengläubiger und dem künftig Beitragspflichtigen. Geregelt wird hierin die Tilgung der Beitragsschuld vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Die voraussichtliche Beitragshöhe ist zu ermitteln (Prognose) und zugrunde zu legen. Ein Bonus oder eine Vergünstigung zugunsten des Grundstückseigentümers darf nicht eingerechnet werden. Der Vorteil liegt für beide Seiten in einer gewissen Rechtssicherheit und einer festen Kalkulationsgrundlage; eine finanzielle Besserstellung des betr. Beitragsschuldners soll damit jedoch nicht beabsichtigt werden. Eine Ablösung darf nur als Ganzes, also über die volle Beitragsschuld, vereinbart werden, und das auch nur vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten. Sie wird erst mit der vollständigen Zahlung des Ablösebetrages wirksam.
Die im Ablösungsvertrag vereinbarte „Beitragszahlung“ gilt als endgültige Leistung; eine spätere Abrechnung nach tatsächlichen Kosten findet zwar grundsätzlich nicht mehr statt, wobei es jedoch Ausnahmen zu beachten gilt.
Hierzu geht das Bundesverwaltungsgericht inzwischen unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass die Wirksamkeit eines Ablösungsvertrags nicht mehr bereits dadurch entfallen soll, dass der Beitrag, der einem Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, mindestens das Doppelte oder höchstens die Hälfte des vereinbarten Ablösungsbetrags ausmacht. Die Grenze, bis zu der ein Auseinanderfallen von Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag hinzunehmen ist, bestimmt sich vielmehr im Einzelfall nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anhand einer Abwägung aller sich im Zusammenhang mit Ablösungsverträgen ergebenden Umstände und gegenläufigen Interessen. Mehrkosten der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage, die allein oder weit überwiegend inflationsbedingt sind, lassen die Geschäftsgrundlage eines Ablösungsvertrags grundsätzlich unberührt (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015, 9 C 1/14).
Der Vorteil der Ablösung liegt für die Gemeinde in der frühzeitigen Finanzierung und dem Wegfall des formalen Veranlagungsverfahrens.