8. Tourismus- und Gästebeiträge

An die Stelle des früheren Fremdenverkehrsbeitrags ist mit der Neuregelung des § 12 KAG zum 1. Januar 2016 der Tourismusbeitrag getreten. Konnten früher nur ausgewählte Gemeinden den Fremdenverkehrsbeitrag einführen, so können nunmehr alle Gemeinden (auch Verbandsgemeinden), die Aufwendungen für die Tourismuswerbung und die touristischen Einrichtungen haben, den Tourismusbeitrag erheben. Beitragspflichtig sind alle selbständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen aufgrund des Tourismus unmittelbar oder auch nur mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Hinsichtlich der mittelbaren Bevorteilung reicht es aus, dass die betreffenden Betriebsarten wichtige Voraussetzungen dafür schaffen, dass die unmittelbar bevorteilten Betriebsarten überhaupt in der Lage sind, ihrerseits Leistungen zur Deckung des Bedarfes der Touristen zu erbringen. Damit können inzwischen deutlich mehr Betriebsarten veranlagt werden, als dies bisher der Fall war, so z. B. Vermieter von Immobilien an unmittelbar bevorteilte Betriebe, Rechtsanwalts- und Steuerberatungsbüros, Handwerksbetriebe usw.

Auch der Gästebeitrag (früher Kurbeitrag) kann inzwischen von allen Gemeinden erhoben werden, was früher nur der Fall war, wenn sie mit einer Artbezeichnung nach dem Kurortegesetz anerkannt waren. Erhoben wird der Gästebeitrag für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen, nicht aber für die Tourismuswerbung. Beitragspflichtig sind alle Personen, die in der Gemeinde Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird. Beitragspflichtig ist nicht, wer sich in der Gemeinde zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken oder bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgeltes zum vorübergehenden Besuch aufhält.

Gästebeiträge und Tourismusbeiträge können auch nebeneinander erhoben werden (§ 12 Abs. 4 KAG). Inzwischen kann eine gewisse Tendenz dahingehend festgestellt werden, dass vermehrt anstelle von Tourismus- und Gästebeiträgen die Gemeinden stattdessen die sog. „Bettensteuer“ erheben, nachdem diese von der Rechtsprechung entspr. Bestätigung erfahren hat (vgl. hierzu Ausführungen in diesem Kapitel unter IV, Nr. 9).

Autor: Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel