1. Grundsteuer
Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist, § 1 GrStG. Die Grundsteuer wird nach dieser Entscheidung auf den (inländischen) Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern, im Fall einer Vermietung kann diese über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 sind die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 führte nach Auffassung des Gerichts zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften für verfassungswidrig erklärt. Der Senat sah die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen als unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz an und hat für die Fortgeltung der für verfassungswidrig befundenen Normen eine besondere Vorgehensweise angeordnet. Der Gesetzgeber musste bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung schaffen, damit die beanstandeten Bewertungsregeln zur Sicherstellung des Aufkommens bis zum 31. Dezember 2024 fortgelten.
Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26. November 2019, flankiert von dem Gesetz vom 15. November 2019, welches der Änderung des Grundgesetzes diente (insbesondere zur Verortung einer Öffnungs- oder Abweichungsklausel zugunsten der Länder) sowie dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30. November 2019 wurde ein umfangreiches Gesetzespaket verabschiedet. In Rheinland-Pfalz findet das sogenannte Bundesmodell Anwendung, es wurde keine Abweichung beschlossen. Zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte (früher Einheitswerte) auf den 1. Januar 2022 und der Grundsteuermessbescheide auf den 1. Januar 2025 wurden die Steuerpflichtigen fristgerecht zur Abgabe der erforderlichen Feststellungserklärungen aufgefordert.
Die neuen Messbescheide werden den Verwaltungen dem Vernehmen nach bis spätestens Sommer 2024 digital zugestellt, damit die ab dem 1. Januar 2025 notwendigen Hebesätze errechnet werden können. Es gilt weiterhin das bekannte dreistufige Verfahren, d.h. die Grundsteuer berechnet sich auch weiterhin in drei Schritten:
Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer.
Nachfolgend wird das Verfahren stark vereinfacht dargestellt. Im ersten Schritt erfolgt die Berechnung des Grundsteuerwerts (Wert des Grundbesitzes), als wesentliche Faktoren sind der jeweilige Wert des Bodens (Bodenrichtwert) und die Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, die u. a. von der sogenannten Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde abhängt (je höher die Mietniveaustufe, desto höher ist tendenziell die Miete in einer Gemeinde). Im zweiten Schritt erfolgt der Ausgleich der Wertsteigerungen, die im Vergleich von den aktuellen zu den seit dem Jahr 1935 beziehungsweise 1964 nicht mehr aktualisierten Werten entstanden sind. Dazu wird die sogenannte Steuermesszahl – ein Faktor, der für die Berechnung der Grundsteuer wichtig ist – kräftig etwa auf 1/10 des bisherigen Werts gesenkt, das heißt von 0,35 Prozent auf 0,031 Prozent für Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) beziehungsweise 0,034 Prozent für Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke). Im dritten Schritt erfolgt die Anwendung der Hebesätze durch die Gemeinden. Sollte sich in einzelnen Gemeinden das Grundsteueraufkommen wegen der Neubewertung verändern, besteht für sie die Möglichkeit, ihre Hebesätze anzupassen und so dafür zu sorgen, dass sich insgesamt ihr Grundsteueraufkommen aus Gründen der Durchführung der Neubewertung nicht erheblich verändert (Quelle: www.bundesfinanzministerium.de). Eine Erhöhung der Hebesätze aus anderen Gründen, z.B. zur Erreichung des gesetzlich vorgegebenen Haushaltsausgleichs nach § 93 Abs.4 GemO ist dadurch keinesfalls ausgeschlossen.