11. Schankerlaubnissteuer
Die Schankerlaubnissteuer mit dem Charakter einer Verkehrsteuer ist eine direkte Steuer, die von den kreisfreien Städten und Landkreisen erhoben werden darf. Steuerpflichtig sind diejenigen Personen, die eine Erlaubnis zum Betrieb einer Gastronomie erlangen. Untechnisch wird diese auch als Ordnungssteuer angesehen, da sie auf die Gastronomiebranche ordnend und begrenzend wirkt. Rechtgrundlage zur Erhebung der Steuer ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG oder § 1 Abs. 2 GastG sowie § 6 Abs. 2 KAG.