2. Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird als Objektsteuer auf die von inländischen Gewerbebetrieben erzielten Gewinne (Einkünfte) erhoben. Bei gewerblich tätigen Steuerpflichtigen tritt die Gewerbesteuer neben die Körperschaft- bzw. Einkommensteuer. Die Gewerbesteuer ist eine erhebliche Einnahmequelle für die Gemeinden. Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb, bei Personengesellschaften der Inhaber, bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG usw.) die Gesellschaft. Steuergläubiger sind die Städte und Gemeinden, in deren Gebiet die Betriebsstätten des Gewerbebetriebs liegen. Sofern sich der Betrieb oder die Betriebsstätte räumlich über mehrere Gemeinden (Städte) erstreckt oder der Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden unterhält, erfolgt eine sog. Gewerbesteuerzerlegung auf die entsprechenden Gemeinden. Gleiches gilt, wenn ein Betrieb im Veranlagungszeitraum verlegt wird. Die Zerlegung erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen der
§§ 28 bis 31 GewStG, außerdem kann eine Zerlegung in besonderen Fällen nach § 33 GewSt gesondert vereinbart werden. Einigen sich die betroffenen Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung vom Finanzamt zu zerlegen.
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Gewerbeertrag ist der Gewinn nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder des Körperschaftsteuergesetzes. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Festsetzung erfolgt durch Steuermessbescheid, den das Finanzamt dem Steuerschuldner sowie der hebeberechtigten Gemeinde (im Falle der Zerlegung den hebeberechtigten Gemeinden) nach § 184 Abs. 3 AO übermittelt. Bindend ist der Messbetrag der Höhe nach, nicht aber die Mitteilung über die hebeberechtigte Gemeinde. Die zuständige kommunale Verwaltung prüft eigenständig, welche die hebeberechtigte Gemeinde ist. Die Steuer wird danach auf Grund des Steuermessbetrags mit einem Prozentsatz (dem Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde beschlossen und festgesetzt wird. Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden. Im Einzelfall ist auf Antrag eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO oder auch ein Erlass aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO möglich.
Im Gegenzug der Einführung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer im Jahr 1970 zahlen die hebeberechtigten Gemeinden eine Gewerbesteuerumlage an den Bund und das Land nach gesetzlich geregelten Prozentsätzen.