4. Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Als Ausgleich für den Wegfall der Gewerbekapitalsteuer wurde den Gemeinden durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 eine prozentuale Beteiligung am Aufkommen der Umsatzsteuer in Höhe von 2,2 v. H. des nach Vorwegabzügen des Bundes verbleibenden Umsatzsteueraufkommens eingeräumt. Die Regelung wurde umfassend reformiert, im Zuge dieser umfassenden Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen sind die Vorwegabzüge des Bundes vollständig entfallen. Die neue vertikale Umsatzsteuerverteilung ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft. Im Zuge dieser Neuregelung wurde die prozentuale Beteiligung der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen nach § 1 Finanzausgleichsgesetz aufkommensneutral auf rd. 1,9959 Prozent abgesenkt. Im Gegenzug bezieht diese sich nun aber auch auf das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer. Die Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer, die den Gemeinden zustand, erfolgte seinerzeit mit der Absicht, die Unternehmen von einer ertragsunabhängigen und damit substanzbelastenden Steuer zu befreien.

Autor: Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel