5. Vergnügungsteuer
Die Vergnügungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. § 5 Abs. 4 KAG regelt, dass die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte eine Vergnügungsteuer erheben können. Auch bei dieser Steuer werden fiskalische und ordnungspolitische Ziele verfolgt.
Aufgrund des örtlichen Bezugs sind Steuergegenstand veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Körperschaft. Derartige Vergnügen sind u.a. Tanzveranstaltungen, Varieté- und Revueveranstaltungen, Stripteasevorführungen, Vorführungen von pornografischen Filmen und das Ausspielen von Geld und Gegenständen. Insgesamt gilt die Besteuerung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten als Hauptanwendungsfall.
Aufgrund der vielfältigen Steuergegenstände ergeben sich auch unterschiedliche Maßstäbe und Steuersätze. Insgesamt gilt das sog. Erdrosselungsverbot.