6. Hundesteuer

Auf der Grundlage der Ermächtigung in § 5 Abs. 3 KAG können die Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städte und kreisfreien Städte Hundesteuer erheben. Insgesamt werden mit der Steuer fiskalische und ordnungspolitische Ziele verfolgt. Mit einem Staffeltarif, der je zusätzlichem Hund steigt, soll die Anzahl der Hunde je Haushalt begrenzt werden. Besteuert wird das Halten eines Hundes durch Aufnahme in den eigenen Haushalt. Bei einer Hundehaltung zum Gelderwerb fehlt es allerdings bereits an den Voraussetzungen zur Erhebung einer Aufwandsteuer nach Art. 105 abs. 2a GG.

Aufgrund der Regelungen im Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden und zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist, sowie der Assistenzhundeverordnung (AHundV) vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436) müssen entsprechende Regelungen zu den Steuerbefreiungen beachtet werden

Autor: Horst Meffert, Dr. Gerd Thielmann Drucken voriges Kapitel nächstes Kapitel